rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsenabzug bei Nutzung je einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus durch jeden Miteigentümer und entgeltlicher Übertragung aller Miteigentumsanteile auf einen der Miteigentümer unter Vereinbarung nunmehr eines Mietverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Nutzen drei Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses jeweils eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, so ist jeder Miteigentümer im Umfang seines Miteigentumsanteils Miteigentümer jeder Wohnung in dem Haus.
2. Erwirbt ein Miteigentümer nunmehr kreditfinanziert von den anderen Miteigentümers deren Miteigentumsanteile und wird ein entgeltliches Nutzungsrecht für jeden der bisherigen Miteigentümer an seiner bisherigen Wohnung vereinbart, so erwirbt der nunmehrige Alleineigentümer dadurch an jeder, auch an der bisher schon zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ihm bisher nicht gehörenden Miteigentumsanteile. Folglich entfällt auch die Fremdfinanzierung teilweise auf die bislang und auch weiter eigengenutzte Wohnung und kann nicht voll den von den anderen bisherigen Miteigentümern genutzten Wohnungen zugeordnet werden; die Schuldzinsen sind daher anteilig, soweit sie auf den Hinzuerwerb der Miteigentumsanteile der vom nunmehrigen Alleineigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung entfallen, nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Zinsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger besaß zusammen mit seinem Vater und seiner Großmutter ein Mehrfamilienhaus in S.. Die dortigen Wohnungen nutzten die Miteigentümer jeweils zu eigenen Wohnzwecken. Die Nutzungsanteile betrugen nach Angabe des Klägers jeweils in etwa ein Drittel der Gesamtwohnfläche. Der Kläger bewohnte das obere Geschoss. In Absprache mit seinem Vater und seiner Großmutter erweiterte er die von ihm genutzte Wohnfläche auf eigene Kosten durch einen Ausbau des Daches.
Im Jahr 2006 erwarb der Kläger sodann von seinem Vater und seiner Großmutter deren Miteigentumsanteile an der Immobilie für einen Kaufpreis von 130.000,– EUR. Zugleich räumte er seinen Eltern und seiner Großmutter ein entgeltliches Nutzungsrecht an den von ihnen bewohnen Wohnungen ein.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 erklärte der Kläger zusammen mit den Einnahmen aus der Vermietung unter anderem Zinsaufwendungen für ein Darlehen über 155.000,– EUR als Werbungskosten. Er trug vor, aus diesem Darlehen habe er den Immobilienkauf finanziert. Zunächst kürzte er die Zinsaufwendungen um einen Anteil von 30,23 %. Im Einspruchsverfahren nahm er hiervon Abstand und begehrte den vollumfänglichen Zinsabzug. Für das Streitjahr 2009 machte er sodann ebenfalls einen vollumfänglichen Abzug geltend. Der Beklagte folgte dem nicht und nahm jeweils einen Abzug von 30,23 % vor. Für 2008 ergab sich eine Kürzungssumme von 2.229,– EUR, für 2009 eine solche von 2.157,– EUR. Die Einsprüche des Klägers blieben ohne Erfolg.
Der Kläger führt aus, durch den Grundstückskauf habe er die Verfügungsbefugnis über die bisher von den anderen Miteigentümern allein genutzten Wohnungen erworben. Daraus resultierten die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Finanzierungskosten für den Zukauf der Miteigentumsanteile seien daher vollumfänglich den Werbungskosten zuzuordnen.
Der Kläger hat keinen Klageantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kaufpreis sei nicht allein auf den nunmehr vermieteten Gebäudeteil entfallen. Der Kläger habe den Kaufpreis für den Erwerb ideeller Miteigentumsanteile aufgewendet, nicht für räumlich abgrenzbare Grundstücks- und Gebäudeteile.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die zum Streitfall übergebenen Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die anteilige Kürzung der Finanzierungskosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind.
Das war im Streitfall nur anteilig der Fall. Der Kläger erwarb mit dem Zukauf im Jahr 2006 nicht nur die Miteigentumsanteile seines Vaters und seiner Großmutter an den von diesen genutzten Grundstücksflächen. Mit der Übertragung des vollumfänglichen Eigentums an der Immobilie, für das er den darlehensfinanzierten Kaufpreis von 130.000,– EUR aufwendete, gewann er auch das nunmeh...