rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung nach § 7g EStG nur für Betriebe oder Betriebsstätten im Inland
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Ansparabschreibung zur Förderung keiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 3 EStG kann nur für Wirtschaftsgüter in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden.
2. Die Beschränkung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten verstößt nicht gegen EU-Recht (Anschluss an FG Münster v. 30.08.2005, 6 K 6539/03 F, EFG 2006, 255).
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3; EG Art. 43, 56
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG im Streitjahr gegeben sind.
Der Kläger beteiligte sich im Dezember 2006 atypisch still an einer spanischen Gesellschaft, die als Lizenznehmerin einer italienischen Firma verschiedene Gastronomiebetriebe in Spanien betreiben wollte. Dazu sollte der Kläger als atypisch stiller Gesellschafter der Gesellschaft auf Grund dreier entsprechender Vereinbarungen die identische Geschäftsausstattung für drei Betriebsstätten in Spanien zur Verfügung stellen.
Der Kläger gab in seiner Steuererklärung steuerfreie Einkünfte aus Spanien in Höhe von ./. 462.000 EUR an, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, an. Der Beklagte berücksichtigte in den streitigen Bescheiden vom 3. Februar 2009 diese negativen Einkünfte nicht. Im dagegen geführten Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Verluste seien auf eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG in Höhe von jeweils 154.000 EUR pro Betriebsstätte in Spanien zurückzuführen. Laut der eingereichten Aufstellung (Seite 69 der Rechtsbehelfsakte) seien Ausstattungsgegenstände in Höhe von jeweils 437.163 EUR bestellt worden. Dabei entfielen 187.876 EUR auf Maschinen, 234.287 EUR auf Ausstattungsgegenstände sowie 15.000 EUR auf Anschaffungsnebenkosten. Der Beklagte wies den Einspruch am 9. Juni 2009 als unbegründet zurück, da die Bildung einer Ansparrückschreibung für ausländische Betriebsstätten nicht in Betracht komme und die einzelnen Investitionen nicht ausreichend bezeichnet seien. Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, dass § 7 g Abs. 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auch für ausländische Beteiligungen anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe nämlich im Rahmen der Unternehmenssteuerreform § 7 g EStG dahingehend ergänzt, dass das Wirtschaftsgut in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert werden müsse. Diese – für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen bisher nicht geforderte – Bedingung führe zwingend dazu, dass § 7 g EStG bis 2006 auch für ausländische Betriebe und Betriebsstätten anwendbar sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass eine Auslegung des § 7 g EStG dahingehend, dass diese nur für inländische Beteiligung gelte, europarechtswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 2006 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006, jeweils vom 3. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 2009 dahingehend abzuändern, dass die ausländischen negativen Einkünfte in Höhe von 462.000 EUR berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung einer Ansparabschreibung für eine ausländische Betriebsstätte nicht in Betracht komme. Dazu verweise er auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Die angegriffenen Steuerbescheide sind rechtmäßig. Eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann nur für Wirtschaftsgüter in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden, was vorliegend nicht gegeben ist. Der Betrieb bzw. die Betriebsstätte liegt jeweils vielmehr in Spanien. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster in seinem Urteil vom 30. August 2005 (6 K 6539/03 F, EFG 2006, 255) aus den dort genannten Gründen an. Wie dort überzeugend ausgeführt ist, sollen – wie sich aus den Gesetzesmaterialien, der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Ansparrücklage ergibt – kleinere und mittlere Betriebe „in Deutschland” finanziell gestärkt werden. Dieser Gesetzesregelung steht auch nicht, wie der Kläger meint, die Gesetzesbegründung zu § 7 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG 2008 in der Fassung des Entwurfs eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (BT-Drucksache 16/4841, 52) entgegen. Danach lehnt sich die Regelung der Inanspruchna...