Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Erststudium sind nur begrenzt im Rahmen der Sonderausgaben (Ausbildungskosten) abzugsfähig. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines angestellten Berufskraftfahrers für ein (Erst-)Studium zum Wirtschaftsingenieur der Fachrichtung Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik sind keine als Werbungskosten abziehbaren Fortbildungskosten. Sie sind nur beschränkt im Rahmen der Sonderausgaben als Berufsausbildungskosten abzugsfähig, denn der Studienabschluss eröffnet dem Steuerpflichtigen ganz neue berufliche Möglichkeiten.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für ein Hochschulstudium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzuziehen sind.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau für das Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt worden ist, erzielte im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kraftfahrer bei der Stadtverwaltung. Als Werbungskosten machte er neben anderen, hier nicht streitigen Aufwendungen, Fortbildungskosten in Höhe von 14.592 DM geltend. Die Aufwendungen sind durch ein Studium „Wirtschaftsingenieurwesen” an der Fern-Fachhochschule entstanden.
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Einkommensteuer 1999 in Höhe von 6.204 DM fest. Der Bescheid war wie folgt erläutert: „Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf wurden mit dem Höchstbetrag las Sonderausgaben berücksichtigt. Die als Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen sind Ausbildungskosten. Sie wurden als Sonderausgaben in Höhe von 2.400 DM berücksichtigt.” Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001 – Blatt 97 der Rechtsbehelfsakte).
Der Kläger vertritt unter Berufung auf Entscheidungen des Finanzgerichts Münster und des Niedersächsischen Finanzgerichts die Auffassung, bei Absolvierung eines weiteren Studienganges nach erfolgreichem Examen könnten die dafür entstandenen Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür sei, daß das Zweitstudium auf der Erstausbildung aufbaue. Es dürfe zudem nicht dazu dienen, den Wechsel in eine andere Berufsparte zu ermöglichen.
Der Kläger sei ausgebildeter Berufskraftfahrer und Kraftführer für Spezialfahrzeuge. Er sei gleichzeitig für die Einsatzbereitschaft und Planung der Kfz-Technik verantwortlich. Der von ihm absolvierte Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit den Studienschwerpunkten „Verkehrssystemtechnik, Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik” sei eine konsequente Weiterführung seiner jetzigen Tätigkeit. Das Studium diene nicht dazu, die Berufssparte zu wechseln, sondern dazu, die ihm obliegenden Aufgaben zu vertiefen, zusätzliches Wissen zu erwerben und seinen Arbeitsplatz sicherer zu gestalten. Das von ihm aufgenommene Studium sei eine konsequente Fortentwicklung der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Die Aufwendungen seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Zum weiteren Vorbringen des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 05. Juni 2001 und vom 20. August 2001 verwiesen.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 18. Mai 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2001 wird dahingehend geändert,
- daß anstelle der in Höhe von 2.400 DM als Sonderausgaben berücksichtigten Aufwendungen Werbungskosten in Höhe von 14.592 DM anerkannt werden;
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Nach ständiger, typisierender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) seien Kosten eines Erststudiums als Berufsausbildungskosten zu werten.
Die Kläger haben auf den Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2002 die mündliche Verhandlung beantragt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakten der Kläger verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Die Kosten für das Studium an der Fachhochschule sind nämlich Berufsausbildungskosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und deshalb gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG nur als Sonderausgaben in Höhe von 1.800 DM (bzw. 2.400 DM bei auswärtiger Unterbringung) steuerlich zu berücksichtigen sind.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH vom 28. September 1984, VI R 44/83, BStBl II 1985, 94; vom 26. April 1989, VI R 95/85, BStBl II II 1989, 616; vom 17. April 1996, VI R 94/94, BStBl II II 1996, ...