Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionzulage
Tenor
1. Der Bescheid vom 23. März 1994 in Gestalt des Bescheids vom 04. Dezember 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1998 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Auslegung des Begriffs „Wirtschaftsjahr” in § 6 Abs. 1 der Investitionszulagenverordnung (InZulVO).
Die Klägerin ist mit Wirkung zum 25. Januar 1995 Rechtsnachfolgerin der … GmbH (FPV) geworden. Die FPV wurde mit notariellem Vertrag vom 20. Juli 1990 gegründet. Sie legte ihrer Gewinnermittlung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde, so dass das erste Geschäftsjahr vom 20. Juli 1990 bis zum 31. März 1991 dauerte. Für das Wirtschaftsjahr 1990/1991 beantragte die FPV am 06. August 1992 unter Verwendung der amtlichen Vordrucke die Gewährung einer Investitionszulage für Anlageinvestitionen nach der InvZulVO für das Kalenderjahr 1990 i.H.v. 515.080,– DM und für das restliche Wirtschaftsjahr die Gewährung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG) i.H.v. 204.961,– DM. Das Finanzamt setzte den Angaben der FPV folgend die Investitionszulage auf 720.043,– DM fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 08. Dezember 1993 wurde unter Vorbehalt der Nachprüfung der Investitionszulagenbescheid geändert und die Investitionszulage auf 704.501,– DM festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 23. März 1994 setzte das Finanzamt die Investitionszulage 1991 auf 204.963,– DM herab, weil der Antrag für die im Kalenderjahr 1990 getätigten Anschaffungen i.H.v. 499.538,– DM verspätet eingegangen sei. Auf den Rückzahlungsanspruch wurden Zinsen i.H.v. 34.965,– DM festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrechterhalten. Mit Bescheid vom 04. Dezember 1997 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1998 wurde gegenüber der Klägerin der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass der Investitionszulagenantrag fristgerecht gestellt worden sei. Aufgrund des bis zum 31. März 1991 andauernden Wirtschaftsjahres habe die Frist für die Stellung des Investitionszulagenantrages erst am 30. September 1992 geendet. Bei der Anwendung des in § 6 Abs. 1 InvZulVO verwendeten Begriffs „Wirtschaftsjahr” sei vom Wortlaut auszugehen. Wirtschaftsjahr sei nicht gleichbedeutend mit Kalenderjahr. Nach § 4a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes/DDR (EStG/DDR) sei die Bildung eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres zulässig. Deshalb habe die FPV zulässigerweise ein abweichendes Wirtschaftsjahr wählen können. § 53 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz (DMBilG), der bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 auf die Zeiträume 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 und vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 festlegt, sei für die FPV nicht anwendbar, da diese erst im Juli 1990 gegründet worden sei. Im übrigen sei die Anwendung des § 53 Abs. 1 DMBilG im Investitionszulagenrecht weder geboten noch zulässig. Zwar seien die im Investitionszulagenrecht verwendeten Begriffe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich in Anlehnung an die einkommensteuerlichen Begriffe auszulegen. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch Ausnahmevorschriften wie § 53 Abs. 1 DMBilG zu übertragen seien. Die Bildung zweier Wirtschaftsjahre in 1990 sei ausschließlich aus steuergesetzlichen Gründen zum Zweck der Steuerfestsetzung und Abgrenzung erfolgt. Das Investitionszulagenrecht sei jedoch Subventionsrecht. Ein Rechtsgrund für die Anwendung des § 53 Abs. 1 DMBilG im Investitionszulagenrecht sei nicht vorhanden, da Übergangsregelungen für das Investitionszulagenrecht weder erforderlich noch tatsächlich getroffen worden seien. Für Investitionen vor dem 01. Januar 1991 galt auch nach diesem Stichtag weiter die InvZulVO. Auch seien InvZulVO und InvZulG nach Sinn, Zweck und Regelungsbereich völlig identisch. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 DMBilG fehle im Investitionszulagenrecht. Seine analoge Anwendung scheide mangels Regelungslücke aus. Hilfsweise sei es im Streitfall geboten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage sei ein unverschuldeter Rechtsirrtum gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Änderung eines Investitionszulagenbescheides und die Festsetzung von Zinsen vom 23. März 1994 in Gestalt des Bescheids vom 04. Dezember 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 1998 aufzuheben.
Das Finanzamt bean...