Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche und gesonderte Feststellung von Gewinnen aus einer tschechischen Personengesellschaft für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch im Anwendungsbereich von Doppelbesteuerungsabkommen (hier: DBA-Tschechoslovakei) erfolgt die Qualifikation ausländischer Rechtsgebilde als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ausschließlich nach den Regeln des deutschen Steuerrechts. Ob die betreffende Gesellschaft in ihrem Heimatstaat zivilrechtlich eine juristische Person ist, spielt ebensowenig eine Rolle wie der Umstand, ob sie dort als Kapitalgesellschaft besteuert oder transparent behandelt wird und nur ihre Gesellschafter besteuert werden.
2. Daher sind die Gewinnanteile einer inländischen Personengesellschaft, die sie durch die Beteiligung an einem in Tschechien als Körperschaft besteuerten, aus deutscher Sicht aber als Personengesellschaft zu behandelnden Unternehmen erzielt, zwar nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Tschechoslovakei in Deutschland steuerbefreit, unterliegen aber nach Art. 23 Abs. 1a DBA-Tschechoslovakei i.V.m. § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt und sind daher nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO einheitlich und gesondert festzustellen.
Normenkette
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 2; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 34c; DBA-Tschechoslovakei Art. 23 Abs. 1a, Art. 7 Abs. 1, Art. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Gewinne aus einer ausländischen Personengesellschaft, an der die Klägerin im Streitjahr beteiligt war, zur Feststellung des Progressionsvorbehaltes einheitlich und gesondert festgestellt werden dürfen.
Die Gesellschafter der Klägerin sind an der tschechischen C. als Kommanditisten beteiligt. Gegenstand der Firma der Klägerin ist die Vermietung einer Liegenschaft in P. an die C-gesellschaft mbH. Die C-gesellschaft mbH ist Komplementärin der C., die im Auftrag der C-gesellschaft Waren produziert.
In ihrer Steuererklärung 1995 vom 3. April 1996 gab die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 62.978 DM an. Angaben zu nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien ausländischen Einkünften/Progressionsvorbehalt erfolgten nicht. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid vom 1. August 1996 stellte der Beklagte die Einkünfte antragsgemäß fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 30. November 2000 aufgehoben. Im Rahmen einer für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Fachprüfer für Auslandsbeziehungen fest, dass die Gewinnanteile 1995 an der C. zwar in Deutschland von der Besteuerung befreit seien, aber dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Fachprüfers vom 25. Mai 2000 (Seite 41ff der Akten über die Betriebsprüfung) verwiesen. Daraufhin änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 1995 am 28. Dezember 2000 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte um 75.741 DM höhere Gewinne fest, die in der Anlage 1, 2, 3 B als steuerermäßigt nach § 34c EStG ausgewiesen wurden. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 29. Dezember 2000 zugestellt. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2002).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass eine Besteuerung der Gewinnanteile aus der Beteiligung an der C. in Deutschland – und sei es auch nur im Rahmen der Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes – unterbleiben müsse. Da die C. im tschechischen Steuerrecht als juristische Person behandelt werde, die ihren Gewinn ohne den Gewinnanteil der Komplementäre, aber einschließlich der Gewinnanteile der Kommanditisten versteuern müsse, falle sie unter den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des weiter gültigen DBA Deutschland-Tschechoslovakei. Danach unterlägen die Gewinne der KS und damit auch die Gewinnanteile der Kommandisten nur der tschechischen Besteuerung. Art. 23 DBA, der den streitigen Progressionsvorbehalt regele, sei in dieser Konstellation nicht anwendbar, da es keine Einkünfte gebe, die von der deutschen Besteuerung freigestellt werden müssten und nur noch einem Progressionsvorbehalt unterliegen würden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1995 vom 28. Dezember 2000, zuletzt geändert mit Bescheid vom 13. September 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass das DBA nicht auf die KS anwendbar sei, da diese in Tschechien nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei. Im Übrigen komme es nicht auf Art. 7 Abs. 1 DBA an, da die Frage, wie Deutschland die Doppelbesteuerung der Gesellschafter vermeide, sich ausschließlich aus Art. 23 DBA...