rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug der vom Arbeitgeber übernommenen, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellenden Schuldzinsen nach § 10e Abs. 6a EStG;. Keine Begünstigung nach § 10h EStG für den in Zusammenhang mit der Errichtung eines Einfamilienhauses stehenden Ausbau einer Einliegerwohnung;. Nachweis der beruflichen Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlung der durch die Fremdfinanzierung eines Eigenheims verursachten Schuldzinsen, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn lediglich unter Abkürzung des Zahlungsweges direkt an die Kreditanstalt geleistet werden, sind die Schuldzinsen in voller Höhe nach § 10e Abs. 6a EStG berücksichtigungsfähig.

2. Errichtet ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, deren Innenausbau jedoch erst ein halbes Jahr nach Fertigstellung der eigenen Wohnung erfolgt, erhält er für die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Innenausbau der im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude hergestellten Einliegerwohnung keine Begünstigung nach § 10h EStG, da diese nicht für Baumaßnahmen „an einem Gebäude” entstanden sind.

3. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen erfordern so konkrete Angaben hinsichtlich des Anlasses der Bewirtung, das dem FA bei stichpunktartiger Prüfung ihre Verifizierung möglich ist. Bei einem angestellten Versicherungsvertreter wären dies z. B. Angaben über das angebotene Produkt, die Art des bestehenden Vertragsverhältnisses oder der Vermerk der Versicherungsnummer.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 6a S. 1, § 10h S. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5, § 10h S. 1, § 3 Nr. 68, § 3c

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs. 1 EStG, die Steuerbegünstigung einer unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus nach § 10 h EStG, die Anerkennung von Schuldzinsen nach § 10 e Abs. 6 a EinkommensteuergesetzEStG –, die Anerkennung von Bewirtungs- und Repräsentationskosten sowie der Kosten für Fachliteratur des Klägers als Werbungskosten und die Anerkennung von Telefonkosten beider Kläger als Werbungskosten.

Die Kläger bewohnen seit dem 22.12.1994 ein Einfamilienhaus, mit dessen Bau sie am 08.08.1994 begonnen haben. Aus einem Buchungsbericht der Kläger vom 29.09.1997 ergibt sich, dass bis zum 31.12.1995 insgesamt 507.840,12 DM in das Einfamilienhaus investiert wurden. Darin sind die hälftigen Anschaffungskosten des Grund und Bodens i.H.v. 10.381,89 DM enthalten. Unstreitig sind zu den Herstellungskosten 22.696,21 DM hinzuzuaddieren, die ursprünglich als Vorkosten in 1994 geltend gemacht und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkannt wurden. Das Einfamilienhaus hat eine Gesamtwohnfläche von 191,65 qm. Davon entfallen 64,40 qm auf eine Einliegerwohnung, die die Kläger ihrer Tochter, Frau A., unentgeltlich zur Nutzung überließen. Frau A. war hinsichtlich ihrer Hauptwohnung mit einer Wohnfläche von 21 qm nur Mitbewohnerin und nicht Mieterin. Die Einliegerwohnung wurde zusammen mit dem Einfamilienhaus errichtet. Ihr Ausbau wurde am 31.05.1995 beendet. Am 01.06.1995 begann die Nutzungsüberlassung an die Tochter. Ferner wurden von den Klägern zwei Räume ihrer Wohnung mit 13,50 qm und 17,23 qm als Arbeitszimmer geltend gemacht und vom Beklagten anerkannt. Zur Finanzierung des Eigenheims nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 110.000 DM auf, für das ihr Arbeitgeber die Zinszahlungen in Höhe von 741,58 DM monatlich übernimmt. Der Darlehensvertrag datiert vom 19.07.1994. Aus der Bezügemitteilung der Klägerin für Februar 1995 ergibt sich, dass Zinszahlungen seitens des Arbeitgebers seit dem 1.10.1994 erfolgt sind und diese Zahlungen jedenfalls seit dem 1.2.1995 als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt der Lohnsteuer unterworfen werden.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1995 vom 30.09.1997 machten die Kläger als Werbungskosten u. a. Bewirtungskosten des Klägers, der Geschäftsstellenleiter einer Versicherung ist, in Höhe von 4.450,50 DM geltend. Die zum Nachweis vorgelegten Restaurantquittungen weisen nur die Gasstätten, den Verzehr und das Datum aus. Aus einer nachträglich erstellten Auflistung ergeben sich die Familiennamen und das Geschlecht der bewirteten Personen.

An Fachliteratur machte der Kläger 221,10 DM geltend. Die vorgelegten Quittungen weisen nur „Zeitungen”, „Presseerzeugnis” oder „Fachzeitschrift” aus.

Ferner machte der Kläger 685,70 DM für Werbegeschenke als Werbungskosten geltend. Davon entfielen 55,90 DM auf eine Filialeröffnung der Firma D. Im Übrigen wurden die Empfänger nicht benannt.

Schließlich begehrten die Kläger die Anerkennung von Telefonkosten i.H.v. 200,73 DM als Werbungskosten der Klägerin, die Lehrerin ist, und i.H.v. 236,60 DM als Werbungskosten des Klägers. Insgesamt betrugen die Telefonkosten der Familie im Streitjahr 671,74 DM.

Mit Einkommensteue...

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