Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung der Vorsteuer aus der Rechnung über die Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn auch der nicht unternehmerische Bereich betroffen ist. sachgerechter Aufteilungsmaßstab anhand einer Gesamtbetrachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung ist aufzuteilen, wenn von der Insolvenz sowohl der unternehmerische Bereich als auch der nicht unternehmerische Bereich betroffen waren. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gemeinschuldnerin zwar kein privates Vermögen hatte und auch die Schulden den unternehmerischen Bereich betrafen, jedoch die Zahlungen auf die Einkommensteuerschulden erfolgreich angefochten wurden. Die Einkommensteuerschulden sind, auch wenn die Einkünfte daraus gewerblich waren und mit Mitteln aus dem Unternehmen beglichen wurden, private Schulden und nicht solche des Unternehmens.
2. Der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Anteil der Insolvenzverwaltungvergütung kann nicht anhand der Einnahmen ermittelt werden. Der nicht unternehmerische Anteil der Insolvenzverwaltertätigkeit ermittelt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Insolvenzverfahrens, d. h. es sind sowohl die Insolvenzforderungen als auch die Insolvenzmasse demnach die gesamten einzelnen Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zu betrachten.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 4, 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 129; InsVV § 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2013 auf - EUR 2.487,23 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4.
3. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit der Kläger als Insolvenzverwalter die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung geltend machen kann.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes X zum Insolvenzverwalter über das Vermögen von Frau A bestellt. Der Kläger focht Zahlungen der Gemeinschuldnerin auf Steuerschulden insgesamt zuletzt in Höhe von EUR 14.668,74 nebst Zinsen in Höhe von EUR 909,57 an.
Die Beteiligten schlossen eine Anfechtungsvereinbarung, wonach der Beklagte auf die angefochtenen Forderungen einen Betrag in Höhe von EUR 12.000 zahlt. Der Beklagte meldete anschließend Forderungen zur Einkommensteuer 2001 bis 2004 nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Zinsen, Säumniszuschlägen und Zwangsgeld in Höhe von insgesamt EUR 12.000 zur Tabelle an.
Der Kläger legte als Insolvenzverwalter eine Rechnung über seine Verwaltertätigkeit incl. Auslagen in Höhe von EUR 14.283,39 nebst Umsatzsteuer in Höhe von EUR 2.713,84. Mit der Umsatzsteuererklärung für 2013 erklärte er keine zu versteuernden Umsätze, machte aber die Vorsteuer aus der Rechnung in voller Höhe geltend. Mit dem Umsatzsteuerbescheid für 2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer auf - EUR 1.859,80 fest. Die Vorsteuer aus der Rechnung kürzte er um EUR 31,47%, was der Zahlung auf die Vergleichsvereinbarung in Höhe von EUR 12.000 im Verhältnis zu dem erzielten Verwertungsbetrag in Höhe von insgesamt EUR 38.121,77 entsprach.
Der Kläger bringt vor, der Vorsteuerabzug sei nicht aufzuteilen. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters sei ein Bündel aus verschiedenen einzelnen Leistungen wie Tabellenpflege, Schriftverkehr, Rechnungslegungspflicht, Abwehr unberechtigter Forderungen etc., insgesamt aber eine einheitliche Tätigkeit, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen des gemeinschuldnerischen Unternehmens stehe. Hier sei eine dem Unternehmen des Gemeinschuldners nachgeordnete Abwicklungstätigkeit ausgeübt worden. Ein nicht unternehmensbezogener Zweck des Insolvenzverfahrens sei nicht erkennbar. Selbst wenn eine Aufteilung vorzunehmen sei, sei der Aufteilungsmaßstab des Beklagten unzutreffend. Als Aufteilungsmaßstab könnten allenfalls die angemeldeten Forderungen zugrunde gelegt werden, die hier jedoch alle dem Unternehmen der Gemeinschuldnerin zuzuordnen seien. Die Aufteilung anhand des vom Beklagten gezahlten Betrages sei auch deshalb ungeeignet, da die Zahlung sämtliche angefochtenen Forderungen, so auch betriebliche betreffe, ohne dass eine bestimmte Anrechnung vorgenommen worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe mangels anderer Einkünfte die angefochtenen Zahlungen aus den geschäftlichen Konten bzw. Tageseinnahmen geleistet, so dass die Zahlungen selbst auch dem betrieblichen Bereich zuzuordnen seien.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid für 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend abz...