Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung eines Darlehens zwischen von einander wirtschaftlich unabhängigen Verwandten auch ohne Besicherung und Verzinsung. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Kauft der wirtschaftlich unabhängige, erwachsene Sohn von seinen Eltern unter Vereinbarung eines Kaufpreisdarlehens ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus, so ist das Darlehen auch dann steuerlich anzuerkennen –und liegen Anschaffungskosten i. S. von § 10e EStG vor–, wenn das Darlehen zunächst weder verzinst noch besichert wird, entsprechende Vereinbarungen erst ein Jahr später nachgeholt werden, wenn das Darlehen aber von Anfang an tatsächlich wie vereinbart ratenweise getilgt wird.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1; BGB § 607; EStG § 12 Nr. 1
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 16. April 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 03. Februar 1998 wird dahingehend abgeändert, daß die Einkommensteuer für 1993 unter Berücksichtigung von weiteren Anschaffungskosten in Höhe von 250.000 DM nach § 10e Einkommensteuergesetz festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Darlehensvertrages unter nahen Angehörigen als Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Darlehensverpflichtung als Abzugsbetrag im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz.
Die Kläger sind als Ehegatten zur Einkommensteuer für 1993 zusammenveranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag – Urkunden Rolle Nummer … – vom 29. Dezember 1993 von seinen Eltern das bebaute Grundstück … in … zu einem Kaufpreis von 350.000 DM. Im notariellen Kaufvertrag wurde hierzu folgende Vereinbarung getroffen: „Der Kaufpreis wird wie folgt belegt: Der Kläger übernimmt zur Entlastung der Verkäufer mit Wirkung vom 29.12.1993 die durch die Grundschuld in Abt. III gesicherten Darlehensverbindlichkeiten nebst Zinsen gegenüber der … Bank …. Nach Angabe werden per 29.12.1993 noch 93.000,– DM geschuldet…. 7.000,– DM hat der Käufer bereits am heutigen Tage an den Verkäufer entrichtet. 250.000,– DM werden dem Käufer als Kaufpreisdarlehen gewährt. Er verpflichtet sich, das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von 1.500,– DM, beginnend ab dem 03.01.1994, zurückzuzahlen. Die weiteren Raten sind jeweils am 03. der dann folgenden Monate fällig. Das Darlehen wird zinslos gewährt. Eine dingliche Sicherung soll nicht erfolgen. Der Käufer kann das Darlehen auch früher als vereinbart zurückzahlen…”
In ihrer Einkommensteuererklärung vom 6. September 1995 machten die Kläger im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung von Wohneigentum nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) neben der übernommenen Verbindlichkeit bei der … Bank in Höhe von 93.000 DM und den bereits bezahlten 7.000 DM auch das Kaufpreisdarlehen in Höhe von 250.000 DM geltend und gaben hierzu in den Erläuterungen zur Anlage FW, Zeile 38, an: „ab 94 7 % Verzinsung”. Im Bescheid für 1993 über Einkommensteuer vom 16. April 1996 erkannte der Beklagte lediglich Anschaffungskosten im Rahmen der Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG in Höhe von 100.000 DM an, da der übersteigende Kaufpreis in Höhe von 250.000 DM als zinsloses Kaufpreisdarlehen gewährt worden sei, und setzte eine Einkommensteuer für 1993 in Höhe von 13.914 DM fest.
Hiergegen erhob der Klägervertreter am 6. Mai 1996 Einspruch, den er mit Schreiben vom 24. Juni 1996 wie folgt begründete: Das Darlehen für die Anschaffung in Höhe von 250.000 DM sei durch eine Hypothek gesichert, mit jährlich 7 v.H. zu verzinsen sowie in monatlichen Raten von 2.500 DM zurückzuzahlen. Zum Nachweis wurde eine Kopie der notariellen Urkunde – Urkundenrolle Nummer – vom 6. Februar 1995 vorgelegt: „Ich habe am 29.12.1993 … das u. a. im Grundbuch von … eingetragene Grundstück … käuflich von meinen Eltern erworben. In der vorstehenden Urkunde war vereinbart, daß vom Kaufpreis 250.000,– DM mir als Darlehen gewährt werden. Zur Sicherung des vorstehend beschriebenen Darlehens bewillige und beantrage ich die Eintragung einer Hypothek ohne Brief auf meinem … Grundstück. Das Darlehen ist vom 01.01.1994 an mit 7 % jährlich zu verzinsen und rückzahlbar in monatlichen Raten in Höhe von 2.500,– DM ab 03.01.1994. Die Zinsen sind am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich zu entrichten.”
Der Klägervertreter trug ergänzend vor, die notarielle Vereinbarung vom 6. Februar 1995 sei keine Vereinbarung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1994, sondern lediglich die notarielle Dokumentation mündlicher Vereinbarungen. Zudem verwies er auf Tz. 7 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 1. Dezember 1992 (BStBl. I 1992, 729), wonach im Fremdvergleich von wirtschaftliche voneinander unabhängigen Angehörigen entscheidend sei, daß die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig bezahlt würden, während die Tilgung und die Besicherung des Darlehens nicht zu prüfen seien.
Der Beklagte legte d...