Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 793,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 voraussetzt, daß die ausschließliche Verwendung des begünstigten Fahrzeugs in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nur durch einen Halter erfolgen kann, der selbst einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb hat.
Die Klägerin beantragte am 22. August 1995 für die am 8. August 1995 auf sie zugelassene landwirtschaftliche Zugmaschine John Deere 4755 (Fahrgestell-Nummer …) mit dem amtlichen Kennzeichen … die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Dem Antrag beigerügt war der Mietvertrag vom 19. September 1994 über die begünstigte Zugmaschine zwischen der … als Vermieterin und der … als Mieterin. Hierin war unter anderem vereinbart, daß eine Untervermietung ausgeschlossen sein soll. Am 19. Juni 1995 veräußerte die … die Zugmaschine mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag an die Klägerin. Nach der Gewerbeanmeldung vom 10. November 1992 wurden folgende Tätigkeiten der Mieterin angemeldet: Vertrieb von Landtechnik, Serviceleistungen und landwirtschaftliche Dienstleistungen, Verkauf von LKW, PKW, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.
Mit Bescheid vom 22. September 1995 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ab mit der Begründung, daß das Fahrzeug nicht für Lohnarbeiten verwendet, sondern an Landwirte vermietet werde, und die Vermietung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolge. Mit Datum vom 6. Oktober 1995 erließ der Beklagte dementsprechend einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. August 1995 bis 7. August 1996 in Höhe von 1.738 DM. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch vom 19. Oktober 1995 wandte sich die Klägerin gegen die Versagung der Steuerbefreiung und begründete den Rechtsbehelf damit, daß die Steuerbefreiung nicht voraussetze, daß der Halter ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb sei. Der Mieter sei ein B-Händler, der die Zugmaschine wiederum an land- und forstwirtschaftliche Betriebe untervermietet habe. Mit Bescheid vom 23. Februar 1996 änderte der Beklagte den Bescheid vom 6. Oktober 1995 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG, weil die Zugmaschine am 22. Januar 1996 abgemeldet wurde, und setzte Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. August 1995 bis 21. Januar 1996 in Höhe von 793 DM fest.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 25. Juni 1996 zurück. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG, wonach das Halten von Zugmaschinen von der Steuer befreit ist, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, setze voraus, daß die in einem landwirtschaftlichen Betrieb verwendete Zugmaschine entweder einem Landwirt oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft gehöre. Bei der Klägerin als Halterin der Zugmaschine handle es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern um einen Gewerbebetrieb; Gegenstand ihres Unternehmens seien Handelsbetrieb und Serviceleistungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Auch die Mieterin der Zugmaschine sei ausweislich ihrer Gewerbeanmeldung ein Gewerbebetrieb.
Die hiergegen gerichtete Klage vom 18. Juli 1996 begründet der Klägervertreter im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin vermiete die landwirtschaftliche Zugmaschine an einen Gewerbebetrieb mit mehreren Unternehmensgegenständen. In diesem Betrieb werde der Schlepper im Rahmen eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens eingesetzt bzw. kurzfristig an landwirtschaftliche Betriebe vermietet. Die Auffassung des Beklagten, eine Steuerbefreiung könne nur dann gewährt werden, wenn auch der Halter der Zugmaschine ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb bzw. ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen sei, sei dem § 3 Nr. 7 KraftStG nicht zu entnehmen. Gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a und b KraftStG bilde einzige Voraussetzung für die Steuerbefreiung, daß die ausschließliche Verwendung der Zugmaschine in bzw. für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe erfolge; diese Voraussetzung sei auch erfüllt, wenn erst der Endmieter einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb habe. Es werde durch § 3 KraftStG allgemein das Halten von Fahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Unerheblich bleibe, ob der Halter ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bzw. ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen sei; damit sei auch unerheblich, ob der Halter noch in anderen Gewerbezweigen tätig werde, in denen die Zugmaschine nicht zum Einsatz komme. Schließlich bleibe auch unerheblich, ob der Halter einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform bilde, da etwa die ausschließliche Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe immer einen Gewerbebetrieb darstelle. Hätte der G...