Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine zur nachträglichen Minderung der Grunderwerbsteuer führende Herabsetzung des Kaufpreises bei Erstattung der Erwerbsnebenkosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Erstattet der Grundstücksverkäufer dem Käufer die gesamten Anschaffungsnebenkosten, ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nachträglich gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn die Vertragsbeteiligten nicht ausdrücklich im Kaufvertrag festgelegt haben, dass diese Leistungen den vereinbarten Kaufpreis mindern.
2. Der Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 BewG setzt voraus, dass der tatsächliche Wert des erworbenen Grundstücks herabgesetzt wurde. Die Übernahme der Erwerbsnebenkosten berührt nicht den Wert des Grundstücks.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BewG § 5 Abs. 2 S. 2; GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 433 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Am 24. Juni 2005 unterbreitete der Kläger der Fa. f. I. AG ein notarielles Angebot zum Erwerb des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 4 verbunden mit dem Miteigentumsanteil von 950/10.000 an dem in der Gemarkung D.-A. Flurstück … belegenen Grundstück. Der Kaufpreis betrug 98.000 EUR. Gemäß § 8 des Angebots sollte die Kosten der Löschung nicht bestehend bleibender Rechte der Verkäufer tragen. Die übrigen Kosten des Vertrages, seines Vollzugs und die Grunderwerbsteuer trage der Käufer. Der Verkäufer verpflichtete sich, dem Käufer diese Kosten zu erstatten, wenn die Zahlung des Kaufpreises sichergestellt war. Mit notarieller Erklärung vom 20. Juli 2005 nahm die Fa. f. I. AG das Kaufangebot an.
Mit Bescheid vom 08. August 2005 setzte das beklagte Finanzamt gegen den Kläger die Grunderwerbsteuer auf 3.430 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage wurde der Kaufpreis in Höhe von 98.000 EUR zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Änderung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Der Verkäufer habe inzwischen die gesamten Anschaffungsnebenkosten (Notarkosten, Grundschuldbestellungsgebühren, Grunderwerbsteuer sowie Finanzierungskosten) in einer Gesamtgrößenordnung von 8.968,27 EUR erstattet, wodurch sich die Bemessungsgrundlage gemindert habe. Mit Bescheid vom 16. März 2006 wurde der Antrag abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2007 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 beantragte der Kläger die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 26. August 2009 abgelehnt, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Das Einspruchsverfahren ist bislang nicht abgeschlossen.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Mit dem Kaufpreis sei nicht nur der Grund und Boden sowie die darauf befindliche Eigentumswohnung erworben worden, sondern daneben auch die Übernahme der Notargebühren, der Kosten für Grundschuldbestellung, die zu zahlende Grunderwerbsteuer, die Maklergebühren und die Finanzierungskosten. Diese ergäben insgesamt eine Summe von 11.902,10 EUR. Nachdem dieser Betrag vom Verkäufer erstattet worden ist, sei die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den Betrag zu mindern. Dies ergebe sich auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (BewG), auf den sich der Kläger ergänzend berufe. Sowohl § 16 Abs. 3 GrEStG als auch § 5 Abs. 2 BewG seien austauschbare Korrekturvorschriften. Entscheidend sei allein, dass der maßgebliche Sachverhalt dem Finanzamt unterbreitet worden ist, was erfolgt sei. Im Klageverfahren reduzierte der Kläger – nach Hinweis des Beklagten, dass die Grunderwerbsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehöre – sein Anliegen, die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage nunmehr nur noch um 8.172,10 EUR zu mindern.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2007 und des Ablehnungsbescheides vom 16. März 2006 die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 08. August 2006 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um 8.172,10 EUR gemindert wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Finanzamt habe zutreffend die Bemessungsgrundlage mit 98.000 EUR zugrunde gelegt, denn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelte bei einem Kauf der Kaufpreis als Gegenleistung. Die im notariellen Vertrag vorgesehene und realisierte Kostenerstattung der Anschaffungsneben- und Finanzierungskosten berühre den vereinbarten Kaufpreis nicht, so dass sich deren Erstattung auch nicht auf die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage auswirke. Das Verfahren nach § 5 Abs. 2 BewG sei ein eigenständiges Verfahren. Der Kläger habe insoweit die Antragsfrist von einem Jahr nach Bedingungseintritt nicht eingehalten. Der am 15. Februar 2006 gestellte Änderungsantrag nach § 16 Abs. 3 GrEStG könne nicht in ...