Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem fertiggestellten Gebäude. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen an einem bereits vorhandenen, d.h. fertiggestellten Gebäude. Herstellungsarbeiten an einem „fertiggestellten” Gebäude i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG liegen nur dann vor, wenn nach Bezugsfertigkeit vorgenommene Baumaßnahmen in einem gegenüber der Gebäudeerichtung deutlich getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen werden. Beim Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten schlüsselfertigen Einfamilienhauses kommt für Aufwendungen, die sich zeitlich und sachlich unmittelbar an die bis zur Bezugsfertigkeit des Hauses vorgenommenen Baumaßnahmen anschließen und sie bautechnisch vervollständigen eine Förderung nach § 7 Abs. 1 FördG nicht in Betracht.

 

Normenkette

FördG § 7 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus -EFH- bebauten Grundstücks. Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte EFH wurde nach den Angaben in der Steuererklärung am 19. Juli 1996 fertiggestellt und am 12. August 1996 von den Klägern bezogen. Erklärungsgemäß berücksichtigte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – für das Streitjahr die Steuerbegünstigung nach § 10 e Abs.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- i.H.v. 19.800,00 DM. Die Gewährung eines Abzugsbetrages nach § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz – FördG – für von den Klägern geltendgemachte, an dem EFH zusätzlich vorgenommene Baumaßnahmen i.H.v. 40.117,00 DM lehnte er im Einkommensteuerbescheid vom 23. August 1999 ab. Im Einspruchsverfahren gewährte das FA einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG i.H.v. 1.414,00 DM. Für die folgenden Baumaßnahmen versagte es den Abzug nach § 7 FördG:

lfd. Nr:

Maßnahmen:

Betrag in DM:

Liefer- bzw. Rechnungsdatum:

1

Kellerdusche

549,00 DM

23.05.1996

2

Eingangspodest mit Treppenwange und Geländer

1.568,40 DM

19.07.1996

3

Stufenmatten für Innentreppe

239,85 DM

30.01.1997

4

Sicherheitsglas Zwischenwände im Keller

223,56 DM

13.06.1997

5

Elektrokamin für Wohnzimmer

3.897,00 DM

04.08.1997

6

Parkett im Wohnzimmer

6.510,17 DM

10.08.1997

7

Video-Türsprechanlage

499,95 DM

09.11.1998

13.487,93 DM

Mit Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2000 wies das FA den Einspruch der Kläger insoweit als unbegründet zurück und setzte die Einkommensteuer 1998 auf 5.196,00 DM fest.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, dass die nicht anerkannten Baumaßnahmen weder im Hausbauvertrag enthalten noch bis zur Übergabe des EFH an die Kläger vorhersehbar gewesen seien. Wegen der einfachen Ausstattung des EFH sei deshalb das ursprüngliche Eingangspodest durch ein höherwertiges ersetzt worden, im Wohnzimmer Parkett zum Zwecke einer besseren Wärmedämmung verlegt worden und ein Elektrokamin aufgestellt worden, um in den Sommermonaten bei Bedarf nicht auf die Hausheizung zurückgreifen zu müssen. Das Sicherheitsglas im Keller sei eingebaut worden, weil sich nur an der Stirnseite des Kellers Fenster befunden hätten. Die Baumaßnahmen hätten die Wohnqualität gehoben und der Erhaltung der Bausubstanz gedient. Nach § 91 des Bewertungsgesetzes -BewG- läge ein Gebäude auch bereits dann vor, wenn Bezugsfertigkeit und Fertigstellung noch nicht gegeben seien. § 7 FördG könne darüber hinaus nicht entnommen werden, dass nur nachträgliche Herstellungskosten begünstigt seien. Aber selbst wenn nur nachträgliche Herstellungskosten begünstigt seien, so lägen doch aufgrund der BFH-Urteile vom 29. August 1989 IX R 176/84 (BStBl II 1990, 430) und vom 16. Februar 1993 (BStBl II 1993, 544) Herstellungskosten vor. Bei dem Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses sei der Herstellungsprozess im übrigen grundsätzlich bereits mit der Übergabe des Hauses an den Erwerber abgeschlossen. Für die Auslegung der Kläger spreche auch, dass § 10 e EStG und § 7 Abs. 1 FördG nebeneinander zur Anwendung kommen könnten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einkommensteuer 1998 unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 23. August 1999 sowie der Einspruchsentscheidung vom 02. Oktober 2000 unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugsbetrages nach § 7 FördG i.H.v. 1.348,00 DM (689,22 EUR) festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Aufwendungen dem Herstellungsprozess des EFH zuzuordnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakten als auch auf den Inhalt der Steuerakten verwiesen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren (§ 90 a der Finanzgerichtsordnung -FGO-) sowie einer Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin (§§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 FGO) zug...

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