rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zugehörigkeit eines überwiegend mit dem Zerkleinern von Bauschuttabfällen befassten Baustoffrecycling-Unternehmens zum investitionszulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe. Einstufung eines Betriebs durch ein Statistisches Landesamt kein Grundlagenbescheid für die Investitionszulage
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Baustoffrecycling-Unternehmen, das schwerpunktmäßig Abbrucharbeiten auf Kundenbaustellen mit mobilen Brechern durchführt, wobei aus großen Reststeinen und anderen Materialien durch Einsatz der Brecher- und Siebanlagen kleine Steine gebrochen werden, das Eigentum an dem nach der Bearbeitung entstandenen Material (Abfälle und Recyklate) beim jeweiligen Auftraggeber verbleibt und wobei die Recyklate anschließend von den Kunden teils als Untergrund im Straßenbau und teils als Zwischenprodukt zur Herstellung von Betonrohren und Großbetonteilen verwendet werden, gehört nicht zum Wirtschaftszweig 37.20.5 „Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen” in Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe” der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) und ist damit nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 investitionszulagebegünstigt.
2. Die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes und damit die Entscheidung, ob ein begünstigter Betrieb vorliegt, obliegt nach dem InvZulG grundsätzlich den Finanzämtern und den Gerichten. Finanzbehörden und Finanzgerichte sind an offensichtlich unrichtige Beurteilungen Statistischer Landesämter bei der Klassifikation von Betrieben nicht gebunden; eine von einem Statistischen Landesamt vorgenommene Zuordnung ist kein Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO (gegen Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.1.2009, 1 K 1137/07).
Normenkette
InvZulG 2005 § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2; AO § 171 Abs. 10
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand das Bauschuttrecycling, die Aufbereitung von Erden und Baustoffen, die Vermietung von Recyclingtechnik sowie der Handel mit Baumaschinen und Recyclingtechnik ist. Diese Tätigkeit umfasst die Wiederverwertung von verwertbaren Abfällen (z.B. Ausschusskargen von Betonwerken, Abbruchmaterialien, Straßenaufbruch, Rekultivierungskargen). Hierzu führt die Klägerin schwerpunktmäßig Abbrucharbeiten auf Kundenbaustellen mit mobilen Brechern durch. Aus großen Reststeinen und anderen Materialien werden dabei durch Einsatz der Brecher- und Siebanlagen kleine Steine gebrochen. Das nach der Bearbeitung entstandene Material verbleibt beim jeweiligen Auftraggeber und wird teils als Untergrund im Straßenbau und teils als Zwischenprodukt zur Herstellung von Betonrohren und Großbetonteilen verwendet. Die Abfälle gehen ebenso wie die produzierten Recyklate nicht in das Eigentum der Klägerin über. Laut einer Auskunft des Statistischen Landesamts des Freistaats Sachsen vom 29. November 2004 war die Klägerin für statistische Zwecke dem Wirtschaftszweig 37.20 „Recycling von nicht metallischen Altmaterialien und Reststoffen” im Abschnitt D „Verarbeitendes Gewerbe” der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003 (WZ 2003) zugeordnet (Blatt 8 der Investitionszulagenakte).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung informierte der Beklagte (das Finanzamt) die Klägerin mit schriftlicher Mitteilung vom 12. Januar 2005” darüber, dass es an der Zuordnung des Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe nicht mehr festhalte, sondern die Tätigkeit der Klägerin nunmehr der Gruppe 14.1. „Gewinnung von Steinen und Erden” zuordne. Am 28. November 2006 beantragte die Klägerin beim Finanzamt für 2005 Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in Höhe von 25 % für die Anschaffung eines Radladers New Holland W 230 BE zum Preis von netto 146.800,– EUR, eines Raupenmobile Brecheranlage OM-TK zum Preis von netto 190.000,– EUR und einer Trommelsiebanlage Finlay 760 zum Preis von netto 99.980,– EUR (Anschaffungskosten netto insgesamt: 436.780,– EUR). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 lehnte das Finanzamt die Festsetzung der Investitionszulage für 2005 ab, da das Unternehmen seit 2003 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige der Unterklasse 14.1 zugeordnet sei und daher nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre.
Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens (Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007) hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie Sekundärrohstoffe in Form von Granulat unterschiedlicher Körnung herstelle, die als Zwischenprodukte weiterverarbeitet würden und weder an den Endverbraucher geliefert noch für den Endverbraucher produziert würden. Zwar würden Straßenbaufirmen als Auftraggeber überwiegen (ca. 60 bis 70 %), jedoch entziehe es sich ihrer Ken...