Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlagefähige Wirtschaftsgüter. Gliederungsrechtliche Behandlung verdeckter Einlagen. Mietzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1994 und 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Einlagefähig sind Wirtschaftsgüter, die bei der empfangenden Kapitalgesellschaft entweder als Aktivposten oder aber als Verminderung eines Passivpostens bilanziert werden können.
2. Stellt eine GmbH einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR zur Verhinderung der Überschuldung überhöhte Leistungsentgelte in Rechnung, so liegt in dem unangemessenen Teil der Forderung („Überpreis”) eine verdeckte Einlage der Gesellschafter.
3. Die gliederungsrechtliche Behandlung der verdeckten Einlage folgt ihrer Behandlung in der Steuerbilanz. Die verdeckte Einlage einer (werthaltigen) Forderung ist im Zeitpunkt ihrer Entstehung – nicht erst bei Erfüllung – dem EK 04 zuzuführen.
4. Zahlt eine GmbH die Miete für das von einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR angemietete Betriebsgrundstück trotz nur eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit ungekürzt weiter, bzw. akzeptiert sie sogar eine Mieterhöhung, liegen insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Normenkette
KStG 1991 §§ 47, 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4, § 29 Abs. 2, § 40 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG 1990 § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1.
Die Anträge, den Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 30.03.1999 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1994 vom 30.03.1999, beide jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2000, aufzuheben, werden abgewiesen.
2.
Der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1995 vom 30.03.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2000 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Forderung der Klägerin gegen ihren Hauptgesellschafter Fr. in Höhe von 135.000 DM bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 als Einlage im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG zu erfassen ist, die das Eigenkapital im Laufe des Wirtschaftsjahres 1995 erhöht hat.
3.
Der Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 30.03.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.07.2000 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 1995 die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem aus der Einlage ihres Gesellschafters Fr. resultierenden verwendbaren Eigenkapital zum 31.12.1995 zu verrechnen ist.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem Finanzamt aufgegeben.
4.
Die Kosten des Verfahrens fallen den Beteiligten jeweils zur Hälfte zur Last.
5.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
6.
Die Revision wird zugelassen.
Die Zulassung ist auf die Frage beschränkt, ob die Einlageforderung gegen einen Anteilseigner als Zugang im EK 04 schon mit ihrer Entstehung oder erst mit ihrer Erfüllung zu erfassen ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung und die gliederungsrechtliche Behandlung einer verdeckten Einlage.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1994 gegründete GmbH, die ein Autohaus betreibt. Mehrheitsgesellschafter ist Herr E. Fr. Dieser betreibt außerdem als Einzelunternehmer einen Handel mit Multicarfahrzeugen. Zugleich ist Herr Fr. Eigentümer des Grundstücks, auf dem auch die Klägerin das Autohaus betreibt. Die Nutzung der Fläche durch die Klägerin erfolgte aufgrund eines Vertrages mit der Fr. und E. GbR (GbR), an der Herr Fr. zu 65 % beteiligt ist und welche ihrerseits die Flächen von Herrn Fr. angemietet hatte.
Kurz nach der Eröffnung des von der Klägerin betriebenen Autohauses kam es im Jahr 1994 zu einer Gasexplosion, die zu einer Betriebsunterbrechung zwang. Während dieser Zeit erbrachte die Klägerin zur Auslastung ihres Personals Leistungen verschiedener Art an das Einzelunternehmen des Herrn Fr. Hierzu legte sie eine 2-seitige handschriftliche Aufstellung vor, die nach ihrer Aussage bereits bei der Betriebsprüfung vorgelegen hat. Mit Rechnung vom 03. Januar 1995 berechnete die Klägerin für die erbrachten Leistungen einen Betrag von 270.000 DM. Die Tilgung der Forderung erfolgte über ein bei der Klägerin geführtes Verrechnungskonto des Herrn Fr. am 01. Juli 1996.
Trotz der Betriebsunterbrechung und der fehlenden bzw. eingeschränkten Nutzbarkeit des Mietobjektes bis Ende 1994 zahlte die Klägerin weiterhin die volle Miete für das Objekt an die GbR. Dies geschah, indem die GbR mit Rechnung vom 21. März 1995 die Miete für den Zeitraum...