rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmiergelder als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
Schmiergeldzahlungen, die der mittelbar beteiligte Geschäftsführer einer GmbH und ein mittelbarer Minderheitsgesellschafter von einem Lieferanten der GmbH durch Scheckzahlung an den Schwiegervater des Minderheitsgesellschafters für die Lieferung eines dem Anlagevermögen der GmbH zuzuordnenden Wirtschaftsguts vereinnahmen und die beim Lieferanten als Preisnachlass gebucht und nicht an die GmbH weitergeleitet werden, sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem körperschaftsteuerlichen Einkommen der GmbH außerhalb der Steuerbilanz hinzu zu rechnen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 667; AktG § 88 Abs. 2 S. 2; HGB § 113 Abs. 1; GmbHG § 41
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Beurteilung eines im Rahmen der Lieferung einer Schrottaufbereitungsanlage beim Lieferanten als Preisnachlass gebuchten und von diesem im Wege der Scheckzahlung an den Schwiegervater eines Gesellschafters einer Gesellschafterin der L M und R GmbH übermittelten Betrages in Höhe von 730.000 DM brutto als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die L M und R GmbH war in den Bereichen Verwertung von Schrott und sonstigen Metallen sowie Aufbereitung verbrauchter Sachgüter gewerblich tätig. Sie wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14.12.1992 mit Sitz in S gegründet. Die Stammeinlage von 1.000.000 DM übernahmen die L B AG und die S S M und R GmbH E jeweils zur Hälfte. Zu Geschäftsführern wurden Herr M M und der Zeuge H B bestellt. Mit Beschluß vom 5.8.1993 ist das Stammkapital um 5.000.000 DM auf 6.000.000 DM erhöht worden. Den Anteil der L B AG übernahm die L GmbH. In der Folgezeit verlegte die L M und R GmbH ihren Sitz zunächst nach G und zum 01.01.1998 nach B.
An der Gesellschafterin S S M und R GmbH waren im Streitjahr jeweils zu einem Drittel der Zeuge H B, der Zeuge G D sowie die C.H. S KG E beteiligt. Geschäftsführer waren die Zeugen B und D sowie der Komplementär der C.H. S KG, Herr B-U S.
Der Zeuge D hatte bereits 1981 mit seinem Schwiegervater H E S mit jeweils hälftiger Beteiligung die S-S GmbH, F gegründet. Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer. Die S -S GmbH erweiterte ihre Geschäftstätigkeit im Herbst 1990 in die neuen Bundesländer (Z, E). 1991 übertrug Herr H E S seinen Geschäftsanteil an die C.H. S KG.
Im Streitjahr erwarb die L M und R GmbH von der L Maschinenfabrik GmbH D eine Schrottaufbereitungsanlage zum Kaufpreis von brutto 14.767.552,50 DM (netto 12.841.350,00 DM).
Im Zuge von 1995 begonnenen Ermittlungen der Steuerfahndung der Finanzämter H, L und C -Ost entstand der Verdacht, dass Gesellschaften, bei denen die Zeugen B und/oder D als Gesellschafter oder Geschäftsführer beteiligt waren, von der Firma L überfakturierte Rechnungen erhalten hätten und die bei der L Maschinenfabrik GmbH als Preisnachlaß verbuchten Differenzen zu den Normalpreisen als sog. Kick-Backs zurückflossen seien.
So wurde bei der S -S GmbH eine Auftragsbestätigung der L Maschinenfabrik GmbH vom 25.01.1991 (Auftragserteilung am 03.01.1991) an die S S M und R GmbH über eine Schrottschere zu einem Nettopreis von 1.830.000 DM gefunden. Auf dieser Bestätigung waren handschriftlich – nach Auffassung der Steuerfahndung durch den Zeugen D – höhere als die kalkulierten Beträge vermerkt, so dass sich ein Nettopreis von 2.230.000 DM ergab. Dieser Preis wurde der S S M und R GmbH von der L Maschinenfabrik GmbH unter dem 31.01.1991 in Rechnung gestellt. Intern verbuchte die L Maschinenfabrik GmbH mit Buchungsanzeige vom 18.07.1991 eine Erlösminderung über Netto 400.000 DM als nützliche Aufwendung, die am 02.08.1991 zuzüglich der Umsatzsteuer von 14 v.H. einem Konto bei der Raiffeisenbank J in R /Tirol gutgeschrieben wurde. Kontoinhaber war der von der Steuerfahndung als Gehilfe des Zeugen D angesehene Herr H -J S. Hierzu hat der bei der L Maschinenfabrik GmbH im Verkauf leitend tätige Zeuge K bei seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung zunächst ausgesagt, bei der Schrottschere seien die Verhandlungen mit dem Zeugen B geführt worden. Auf den Hinweis, dass nicht der Zeuge B sondern der Zeuge D Geschäftsführer bei der Firma S -S GmbH war, konnte der Zeuge K nicht mehr genau sagen, mit wem er die Verhandlungen geführt hatte. Schließlich sagte er aus, er habe in der Anfangsphase mit Herrn D, den er bereits seit 1988 kenne, gesprochen. Dabei sei der endgültige Kaufpreis ausgehandelt worden und die Überweisung eines bestimmten Betrages auf ein Konto des Herrn H -J S in Österreich vereinbart worden. Die Anweisung zur Überweisung sei von dem Zeugen B gekommen. Nach nochmaliger Nachfrage war sich der Zeuge K dann nicht mehr sicher, ob die Anweisung von dem Zeugen B gekommen ist.
Ferner wurde festgestellt, dass die L Maschinenfabrik GmbH mit Rechnungsdatum vom 23.03.1993 eine Schrottschere zu einem Bruttopreis von 3.222.000 DM an die L M und R GmbH geliefert hatte. Dabei verbuchte si...