Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG
Leitsatz (redaktionell)
Ein lediglich technisch und nicht von vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtetes Studium in der Fachrichtung Technologie der Lederherstellung ist –unabhängig vom Anteil der wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte– kein solches mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG und erfüllt damit nicht die Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.
Normenkette
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt.
Der Kläger hat von September 1980 bis Juli 1983 am Forschungsinstitut für Leder- und Kunstledertechnologie in … in der Fachrichtung Technologie der Lederherstellung studiert und am 22. Juli 1983 den Fachschulabschluß als Ingenieur erworben. Als Abschlußprüfungen und Belege werden im Zeugnis (Stundenzahl nach der Stundentafel jeweils in Klammern) Marxismus-Leninismus (306), Körpererziehung (180), Russisch (108), Deutsch (36), Kulturpolitik/Ästhetik (36), Arbeitswissenschaften (72), Sozialistische Betriebswirtschaft (162), Mathematik (324), Physik (216), Chemie (270), Elektronische Datenverarbeitung (72), Information/Dokumentation/Standardisierung (36), Technisches Zeichnen (36), Elektrotechnik (108), Automatisierungstechnik (180), Maschinentechnik (180), Qualitätssicherung (36), Materialökonomie (36), Werkstoffe (144), Prüftechnische Grundlagen (108), Fertigungstechnik (432), Wärmewirtschaft (36) sowie Technische Produktionsvorbereitung und -durchführung (126) ausgewiesen. Das Thema der Abschlußarbeit lautet „Die Optimierung der Technologieschritte Neutralisation, Nachgerbung und Fettung bei der Umstellung auf CSSR-Gerbmischer im Lederwerk …”. Bezogen auf diesen Abschluß erkannte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Kläger am 17. Mai 1995 die Berechtigung zu, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen.
Im August 1994 hat der Kläger vor der Steuerberaterkammer … die Prüfung als Fachgehilfe in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen bestanden, am 18. März 1997 hat er sein Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft … (FH) als Diplomwirtschaftsingenieur abgeschlossen. Seit 3. August 1992 ist der Kläger in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt.
Der Kläger beantragte am 8. Juli 1997 eine verbindliche Auskunft darüber, ob sein Abschluß am Forschungsinstitut für Leder- und Kunstledertechnologie in … ebenso wie sein Abschluß als Diplomwirtschaftsingenieur die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erfüllt und dementsprechend bereits früher zurückgelegte berufspraktische Zeiten als Tätigkeit i.S. dieser Vorschrift anerkannt werden. Der beim Beklagten gebildete Zulassungsausschuß erkannte in seiner verbindlichen Auskunft vom 27. Februar 1998 lediglich die Ausbildungen des Klägers zum Diplomwirtschaftsingenieur als eine solche gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG und die zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen als eine solche gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG an; im übrigen erfülle die Vorbildung des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 36 StBerG. Die berufspraktische Tätigkeit des Klägers wurde vom 30. August 1994 bis zum 18. März 1997 gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, die Tätigkeit danach gemäß § 36 StBerG anerkannt.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, ein Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung liege nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154 dann vor, wenn in nennenswertem Umfang wirtschaftswissenschaftliche Unterrichtsveranstaltungen besucht würden; dies sei bei einem Anteil dieser Unterrichtsveranstaltungen von über 20 % der Gesamtstundenzahl der Fall. Bei einem Gesamtunterrichtsumfang von 3.240 Stunden würde im Streitfall mit 649 Unterrichtsstunden die 20 %-Grenze überschritten. Der Zulassungsausschuß habe zu Unrecht nur 504 Stunden als wirtschaftswissenschaftliche Veranstaltungen anerkannt und die Fächer Mathematik (zur Hälfte), Technische Produktionsvorbereitung und -durchführung, Wärmewirtschaft, Information/Dokumentation/Standardisierung und Qualitätssicherung sowie Politische Ökonomie des Kapitalismus außer Acht gelassen. Diese Fächer seien mit heutigen Fächern der Wirtschaftswissenschaft vergleichbar. Insbesondere das Fach Mathematik sei unter Hinweis auf die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 22. März 1995 1 K 281/94 und vom 13. Dezember 1995 1 K 41/94 zu 100 % den wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Lehrveranstaltungen zuzurechnen.
– Der Kläg...