Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kaptialertragsteuer. Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die erstmalige Steuerfestsetzung bei Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anrechnung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer und Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO zu klären und nicht im Streit über die festzusetzende Körperschaftsteuer. Den Erlass eines Abrechnungsbescheides hat der Kläger jedoch nicht zuvor bei dem Beklagten beantragt und dort ein Rechtsbehelfsverfahren durchgeführt.
2. Bei Steuerpflichtigen, die nach dem DMBilG eine Eröffnungsbilanz für den 1.7.1990 aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für Steuern vom Einkommen, die nach dem 30.6.1990 und vor dem 1.1.1993 entstehen, sechs Jahre.
3. § 50 Abs. 3 Satz 3 DMBilG, nach dem die Festsetzungsfrist in den Fällen des § 36 Abs. 4 Satz 2 DMBilG mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen erfolgt, ist nur für den Fall der Änderung von bereits erlassenen Steuerbescheiden anzuwenden, aber nicht im Falle der erstmaligen Festsetzung.
Normenkette
DMBilG §§ 36, 50 Abs. 3; AO § 169 Abs. 1-2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 218 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob für 1990 bis 1997 Steuerbescheide zu erlassen sind.
Am 10. August 1990 wurde die Umwandlung der VEB gemäß § 15 TreuhG vom 17. Juni 1990 in die GmbH im Aufbau (im Folgenden: GmbH) in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von beschichteten und veredelten Flächengebilden, Vliesstoffen, spezieller Chemieprodukte, weiterer Erzeugnisse auf Basis vorhandener Technologien sowie Vergabe von Know how. Mit Beschluss vom 28. März 1991 eröffnete das Amtsgericht auf Antrag vom 22. Februar 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH (Az.: VK /91) und bestellte den Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter.
Am 23. August 1990, geprüft durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft am 14. September 1990, erstellte die GmbH für ihre Betriebsstätte in T eine DM-Eröffnungsbilanz. Eine Betriebsstätte in E sollte ursprünglich ausgegliedert und in eine eigenständige GmbH umgewandelt werden. Für die Betriebsstätte in E wurde eine eigenständige DM-Eröffnungsbilanz erstellt. Nachträglich wurde das Werk in E in das Gesamtvollstreckungsverfahren einbezogen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses nicht ordnungsgemäß abgespalten worden war.
Am 22. August 2005 reichte der Kläger erstmals folgende Steuererklärungen ein:
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1990 |
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(1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990): |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: – DM 6.001.459 |
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1991 |
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(1. Januar 1991 bis 28. März 1991): |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: – DM 35.625.780 |
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1993 |
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(28. März 1991 bis 31. Dezember 1993): |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: – DM 4.363.185 |
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1994: |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: DM 716.219 |
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1995: |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: DM 218.807 |
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1996: |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: DM 335.867 |
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1997: |
Gewinn aus Gewerbebetrieb: – DM 808.794 |
Daneben reichte er noch die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG zum 31. Dezember 1990, 28. März 1991 und zum 31. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1997 ein.
Er erstellte zudem die Jahresabschlüsse ab 1990 bis 1997. Mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 reichte er zugleich einen geänderten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 sowie eine geänderte DM-Eröffnungsbilanz und geänderte Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1992 ein. Die Änderungen in der DM-Eröffnungsbilanz ergaben sich aus der Einbeziehung der Betriebsstätte in E und der Berücksichtigung von Restitutionsansprüchen. Des Weiteren flossen in die geänderte Bewertung der Vermögensgegenstände Umweltbeeinträchtigungen und die dazu erforderlichen Maßnahmen ein. Außerdem berücksichtigte er die geänderten Bewertungen, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hatte.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 lehnte der Beklagte den Erlass der Körperschaftsteuerbescheide, Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG, Bescheide über den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetragsbescheide und Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes von 1990 bis 1997 wegen Ablauf der Festsetzungsfrist ab. Dagegen legte der Kläger am 21. Februar 2006 Einsp...