Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmers. „haben” von Einkünften. Monatsprinzip. Bezug von Krankengeld
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kindergeldberechtigung eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchstellers nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen. Der Wortlaut dieser Regelung verweist auf § 1 Abs. 3 EStG, wonach entscheidend ist, inwieweit die Kindergeldberechtigten Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dieses „haben” solcher Einkünfte ist – mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG – monatsbezogen festzustellen.
2. Wie bei einer gewerblichen Tätigkeit ist auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend. Auf den Zuflusszeitpunkt des Arbeitsentgelts kommt es nicht an.
3. Für (volle) Monate, in denen der nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagte Kindergeldberechtigte arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht, also keine Arbeitsleistung erbringt und keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG hat, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 66 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a
Tenor
1. Unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 30.08.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 12.12.2016 sowie unter Änderung des Teilabhilfebescheids vom 23.08.2017 ist der Klägerin Kindergeld für ihren Sohn G. K. zu bewilligen:
- Jeweils in voller Höhe für Januar 2014, August 2014, Januar 2015 sowie Oktober 2016,
- Jeweils in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem bereits festgesetzten Differenzkindergeld und dem vollen Kindergeld für November und Dezember 2014 sowie für Februar bis Oktober 2015.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid vom 30.08.2016 Kindergeldakte Bl. 117), mit dem die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin, G. K. (geb. 01.01.2013), ab März 2013 abgelehnt hatte. Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 12.12.2016, Kindergeldakte Bl. 175) erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Festsetzung von Kindergeld für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2016. Nach zwischenzeitlich erfolgter Festsetzung des vollen Kindergeldes für die Monate Februar 2014 bis Juli 2014, September 2014 bis Oktober 2014, November 2015 bis März 2016 und November 2016 bis Dezember 2016 und insoweit übereinstimmend erklärter Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sowie nach einer Verfahrensabtrennung für diese Zeiträume (vgl. Trennungsbeschluss vom 28.05.2017, Bl. 210 dA) begehrt sie zuletzt noch die Festsetzung des vollen Kindergeldes für die verbliebenen Streitzeiträume Januar 2014, August 2014, November 2014 bis Oktober 2015, April 2016 bis Mai 2016 sowie Oktober 2016.
Für die Monate Januar 2014, August 2014, Januar 2015, April und Mai 2016 sowie Oktober 2016 beansprucht die Klägerin Festsetzung und Auszahlung des vollen Kindergeldbetrages. Für diese Monate hatte die Familienkasse kein Kindergeld festgesetzt mit der Begründung, dass der nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelten Klägerin keine inländischen Einkünfte zugeflossen seien.
Für die verbleibenden Monate des Streitzeitraums (November 2014 bis Dezember 2014, Februar 2015 bis Oktober 2015) hatte die Familienkasse im Rahmen des Klageverfahrens lediglich Differenzkindergeld festgesetzt (vgl. Teilabhilfebescheid vom 23.08.2017). Auf den Teilabhilfebescheid vom 23.08.2017 wird verwiesen (Bl. 152, 160 dA). Ergänzend wird Bezug genommen auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren ergangenen Teilabhilfebescheide vom 01.11.2017 und 10.11.2017 (Bl. 191, 199a RS), die jedoch nach erfolgter Verfahrenstrennung nicht mehr entscheidungsrelevant sind. Wegen der Entwicklung des Verfahrensstandes wird zudem Bezug genommen auf den Vermerk des Berichterstatters vom 25.05.2018 (Bl. 208 dA). Die Festsetzung von Differenzkindergeld für den o.a. Zeitraum erfolgte, weil die Klägerin nach Auffassung der Familienkasse nicht nachgewiesen hat, dass ihr kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zugestanden habe. Insoweit beschränkt sich das Klagebegehren auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Kindergeld und dem bereits festgesetzten Differenzkindergeld.
Die Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie lebte mit ihrem Ehemann und ihrem im Januar 2013 geborenen Sohn G. im Streitzeitraum am gemeinsamen Familienwohnsitz in Polen.
Ihr Ehemann war in Polen unselbständig erwerbstätig, und zwar nach den Angaben der Klägerin vom 26.10.2016 im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld „von: 02.10.2006 bis: unbefristet” mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. Ki...