Leitsatz
Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung für besonders schadstoffreduzierte Pkw kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug wegen eines Saisonkennzeichens für einen gewissen Zeitraum im Jahr im Straßenverkehr nicht betrieben werden darf.
Normenkette
§ 3b Abs. 1 Satz 7 KraftStG , § 23 Abs. 1b StVZO
Sachverhalt
Ein sog. Euro-4-Pkw war 2001 zugelassen worden. Das FA befreite das Halten des Fahrzeugs für die Zeit von 2001 bis 2003 gem. § 3b Abs. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer. Der Wert der Steuerbefreiung entsprach ab dem Tag der Erstzulassung einer Steuerersparnis von 600 DM.
Als für das Fahrzeug später ab November 2001 ein Saisonkennzeichen für die Monate März bis November zugeteilt worden war, änderte das FA den ursprünglichen Bescheid, verlängerte die Steuerbefreiung aber nicht entsprechend den Zeiten, in denen der Pkw wegen des Saisonkennzeichens nicht betrieben werden durfte.
Entscheidung
Der BFH hat das FA bestätigt. Die Erteilung eines Saisonkennzeichens ist ebenso wie eine zeitweise Stilllegung für die Berechnung der Steuerbefreiung ohne Belang.
Hinweis
Die Steuerbefreiung bei einem Euro-4-Pkw endet gem. § 3b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 KraftStG, sobald die Steuerersparnis vor dem 1.1.2006 auf der Grundlage der Steuersätze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG einen Betrag von 600 DM bzw. 306,78 Euro erreicht hat. Was meint das Gesetz dabei mit Steuerersparnis? Auf den ersten Blick könnte man denken: das, was der konkrete Fahrzeughalter tatsächlich an Steuern spart. Zeiten, in denen er für seinen Pkw – die Befreiungsvorschrift hinweggedacht – ohnehin keine Steuer zahlen müsste, z.B. weil er ihn stillgelegt hat, würden dann den Zeitraum der Steuerbefreiung verlängern.
Das hat der BFH aber anders gesehen, im Wesentlichen aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren wenig glücklich gefasster Wortlaut zwar vorstehendes Verständnis zuließe, aber auch das Gegenteil (es handelt sich also um ein Schulbeispiel misslungener Gesetzformulierung): Bei der Berechnung der Steuerbefreiung ist nicht auf den für den konkreten Steuerpflichtigen/Halter zu errechnenden Geldbetrag, sondern auf eine zeitraumbezogene Ermittlung auf der Grundlage der regulären Steuersätze abzustellen (BFH, Urteil vom 12.6.2001, VII R 74/00, BFH-PR 2001, 403).
Aus dieser Sicht ist klar: Die Erteilung eines Saisonkennzeichens (Zulassung, auf Grund deren das Fahrzeug in jedem Jahr nur in einem bestimmten Zeitraum auf öffentlichen Straßen benutzt werden darf, vgl. § 23 Abs. 1b Satz 1 StVZO) verlängert den Steuerbefreiungszeitraum nicht. Der Halter ist vielmehr so zu behandeln, als hätte er für sein Fahrzeug ein reguläres Kennzeichnen erhalten und wäre folglich ununterbrochen steuerpflichtig gewesen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.1. 2005, VII R 12/04