1Die Zulassung kann auf Antrag des Sammelantragstellers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden; § 7 Abs. 4 bleibt unberührt. 2Insbesondere kann sie widerrufen werden, wenn bei den übermittelten Datenträgern wiederholt Mängel festgestellt werden, die zu einer erheblichen Störung des Arbeitsablaufs beim Bundesamt für Finanzen führen.

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