(1) Der Sammelantragsteller haftet, soweit auf Grund unrichtiger Verarbeitung oder Übermittlung der Daten zu Unrecht Körperschaftsteuer vergütet oder Kapitalertragsteuer erstattet wird.

 

(2) Für den Erlaß des Haftungsbescheides ist das Bundesamt für Finanzen zuständig.

 

(3) Der Haftungsbescheid wird auf Ersuchen des Bundesamtes für Finanzen durch das für den Sammelantragsteller zuständige Finanzamt vollstreckt.

 

(4) Für das Haftungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge