§ 3 Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers
(1) 1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1 genannten Normen erfüllen. 2Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3.
(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestatten, daß an Stelle der in Anlage genannten Regelungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet werden.
§ 4 Datenträgerversand
(1) 1Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden Angaben zu versehen:
1. |
dem Namen des Absenders, |
2. |
dem Datenträger-Kennzeichen, |
3. |
der Bezeichnung "SaDV", |
4. |
dem Namen des Empfängers in Kurzform "BfF", |
5. |
der laufenden Nummer des Datenträgers und der Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten Datenträger, |
6. |
dem Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist, |
7. |
der Zeichendichte in bits/mm oder bpi, |
8. |
einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2 genannten Regelungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden. |
2Der Absender hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem Datenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden können.
(2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Datenübermittlung auf Grund dieser Verordnung und außerdem folgende Angaben enthalten muß:
1. |
die Anzahl der übermittelten Datenträger; |
2. |
die Datenträger-Kennzeichen; |
3. |
die Zeichendichte in bits/mm oder bpi; |
4. |
einen Hinweis, ob an Stelle der in Anlage 2 genannten Regelungen die inAnlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet wurden; |
5. |
das Datum, an dem der Datenträger beschrieben worden ist; |
6. |
falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hinweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthalten sind; |
7. |
a) |
die Summe der zu vergütenden Körperschaftsteuer; die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Feldes 12 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt des Feldes 12 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 4 der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Feldes 4 der Satzart 6; |
b) |
die Summe der zu erstattenden Kapitalertragsteuer; die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Feldes 13 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt des Feldes 13 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 5 der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Feldes 5 der Satzart 6; |
c) |
die Anzahl der Satzarten 2 und 3 (Summe der Inhalte aus den Feldern 15 der Satzarten 4 und 5; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens Summe der Inhalte aus den Feldern 6 der Satzarten 6 und 7); |
d) |
die Summe des zu erstattenden Solidaritätszuschlags; die Summe ist zu ermitteln aus dem Inhalt des Feldes 14 der Satzart 5 vermindert um den Inhalt des Feldes 14 der Satzart 4; bei Einschaltung einer Kopfstelle oder eines anderen Unternehmens aus dem Inhalt des Feldes 8 der Satzart 7 vermindert um den Inhalt des Feldes 8 der Satzart 6. |
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(3) 1Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden. 2Mehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger sind zusammen zu versenden.
§ 5 Datensicherung
(1) 1Die für die Datenübermittlung bestimmten Programme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder Änderung zu prüfen. 2Hierbei sind ein Protokoll über den durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden sind. 4Maschinelle und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Rekonstruktion der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) 1Die eigene ADV-Stelle des Sammelantragstellers, die Kopfstelle oder das vom Sammelantragsteller beauftrage andere Unternehmen hat sicherzustellen, daß alle zur Datenübermittlung bestimmten Daten mindestens so lange wiederhergestellt werden können, bis das Bundesamt für Finanzen den übermittelten Datenträger zurückgibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt (Freigabe). 2Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der Freigabe unberührt.
(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten sollen durch Übertragung auf einen zweiten Datenträger gesichert werden.
§ 6 Annahme und Zurückweisung von Datenträgern
(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Bundesamt für Finanzen.
(2) 1Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die eine ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, so kann es die Übernahme der Daten ganz oder teilweise ablehnen. 2Der Sammelantragsteller und der Absender sind vom Bundesamt für Finanzen über die festgestellten Mängel und über den Stand der Verarbeitung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 3Das Bundesamt für Finanzen kann dem Sammelantragst...