(1) 1Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu verwenden, die die in der Anlage 1[1] genannten Normen erfüllen. 2Inhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermittelnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3[2].
(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestatten, daß an Stelle der in Anlage genannten Regelungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung enthaltenen Regelungen angewendet werden.
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