(1) Die Datenübermittlung durch einen Sammelantragsteller bedarf der Zulassung.

 

(2) Die Zulassung kann sich auf Antrag auch darauf erstrecken, daß die Datenträger von einer Kopfstelle oder von einem anderen Unternehmen im Auftrag des Sammelantragstellers erstellt und übermittelt werden.

 

(3) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

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