(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt.

 

(2) 1Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten über:

 

1.

Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 3),

 

2.

die vom Antragsteller eingesetzte Kopfstelle oder das vom Antragsteller beauftragte andere Unternehmen,

 

3.

Beginn der Datenübermittlung,

 

4.

etwaige Nebenbestimmungen.

2Nebenbestimmungen sind zu begründen.

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