Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Aufwendungen zur Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung folgt.
Normenkette
§§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Ks 2002 erworbene Eigentumswohnung war – wie auch andere Wohnungen in dem im Jahr 1900 errichteten Gebäude – mit Echtem Hausschwamm befallen. Der Echte Hausschwamm wuchs bereits mehrere Jahre im Fußbodenaufbau der Wohnung. Dadurch waren die Deckenbalkenköpfe bereits abgesackt. Ein Sachverständiger hatte zur Bekämpfung des Schwamms die umfassende Sanierung empfohlen. Auf K entfielen Sanierungsaufwendungen von 10.490 EUR. Versicherungsleistungen oder Schadenersatz erhielt K nicht. Die Aufwendungen machte K beim FA erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Klage war weitgehend erfolgreich (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.8.2010, 12 K 10270/09, Haufe-Index 2529534, EFG 2011, 134).
Entscheidung
Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen erläuterten Erwägungen die Vorentscheidung.
Hinweis
Wie in den beiden vorstehenden Urteilen (VI R 21/11; VI R 47/10) geht es auch hier um den Abzug von Aufwendungen für eine Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung.
1. Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbst genutzten Gebäudes, das durch ein von dem Steuerpflichtigen nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, können Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG sein. Das ist nicht neu, wurde z.B. schon anlässlich eines Wasserschadens durch Rückstau in einer Drainage entschieden (BFH, Urteil vom 6.5.1994, III R 27/92, Haufe-Index 65281) und war auch Grundlage der beiden vorstehenden Urteile zur Geruchsbelästigung und Asbestsanierung (VI R 21/11; VI R 47/10).
2. Nach diesen Grundsätzen waren hier die Aufwendungen zur Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Der Befall mit Echtem Hausschwamm war unentdeckt geblieben, hatte die Statik des Gebäudes gefährdet und eine aufwendige Sanierung erfordert. Daraus hatte das FG gefolgert, dass die aus der konkreten und unmittelbar bevorstehenden Unbewohnbarkeit des Gebäudes folgende aufwendige Sanierung ein unabwendbares Ereignis sei. Dem folgte der BFH. Und ersichtlich lag mit dem Echten Hausschwamm auch kein Baumangel vor. Anhaltspunkte für ein Verschulden Ks waren nicht erkennbar, ebenso wenig realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte. Schließlich bestand auch keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit. Beachten Sie: Der BFH lässt mit dem jetzt vorliegenden Urteil ausdrücklich offen, ob für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Gegenstände des existenznotwendigen Grundbedarfs an dem Erfordernis einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungsmöglichkeit stets festzuhalten ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.3.2012 – VI R 70/10