(1) 1Das institutsbezogene Sicherungssystem hat für die befreiten Institute einen Sanierungsplan zu erstellen. 2Die Anforderungen nach den §§ 12 bis 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sind nach Maßgabe der §§ 22 bis 29 zu erfüllen.

 

(2) 1Die Angaben zu den Instituten nach Absatz 4 und den §§ 22 bis 28 können zusammengefasst erfolgen. 2Zu diesem Zweck kann das institutsbezogene Sicherungssystem die Institute in angemessene Klassen einteilen und die Angaben in Bezug auf die gebildeten Klassen darstellen. 3Es ist anzugeben, welche Institute welcher Klasse zugeordnet wurden. 4Das institutsbezogene Sicherungssystem hat sicherzustellen, dass die Einteilung der Institute in Klassen und die Zusammenfassung der Angaben im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden.

 

(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung[1] [Bis 28.12.2020: im Einvernehmen] mit der Deutschen Bundesbank unter Berücksichtigung der in § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Kriterien jederzeit anordnen, dass über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus weitere Anforderungen zu beachten sind. 2Hierbei kann die Aufsichtsbehörde in Abstimmung[2] [Bis 28.12.2020: im Einvernehmen] mit der Deutschen Bundesbank auch anordnen, dass der ein bestimmtes Institut umfassende Teil des Sanierungsplans von der Geschäftsleitung dieses Instituts unterzeichnet wird.

 

(4) 1Der Sanierungsplan muss eine Zusammenfassung enthalten, die sich auf alle Teile des Sanierungsplans bezieht. 2In der Zusammenfassung ist jede wesentliche Änderung des institutsbezogenen Sicherungssystems, der von der Befreiung erfassten Institute und des Sanierungsplans seit dessen letzter Einreichung zu beschreiben. 3Die Wesentlichkeit einer Änderung bestimmt sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075.

[1] Geändert durch Risikoreduzierungsgesetz. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[2] Geändert durch Risikoreduzierungsgesetz. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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