LfSt Bayern v. 10.7.2015, S 7243.1.1 - 5/5 St 33
Auswirkungen aufgrund der Änderung des Anwendungsbereiches des ermäßigten Steuersatzes bei Saunaleistungen
Durch BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ab 1.7.2015 ausgenommen, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i.S. § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog sind.
I. Schwimmbadbegriff
Hinsichtlich des Schwimmbadbegriffs wird auf den mit BMF-Schreiben vom 7.7.2015 geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 12.11 verwiesen.
II. Schwimmbad mit Saunabereich
Bietet das Schwimmbad zusätzlich auch einen Saunabereich an, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung zu prüfen, ob hierfür der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (vgl. Abschn. 3.10. UStAE).
In der Regel ist jede Leistung als eigene und selbständige Leistung zu betrachten. Ggf. können aber unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, als einheitlicher Umsatz angesehen werden, wenn sie voneinander abhängig sind.
Saunaleistungen in Schwimmbädern stellen grundsätzlich eine selbständige Leistung dar und unterliegen somit ab dem 1.7.2015 dem Regelsteuersatz. Die Nutzung des Saunabereichs stellt einen eigenen Zweck für die Leistungsempfänger dar, so dass hier regelmäßig keine einheitliche Leistung vorliegt, sondern zwei eigenständige Leistungen, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Denn die Saunaleistungen sind in der Regel weder untrennbar mit den Schwimmbadleistungen verbunden, noch stellen sie ein Mittel dar, um diese unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.
Zur Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis vgl. Abschn. 10.1 Abs. 11 UStAE. Der einheitliche Preis ist unter Anwendung der einfachstmöglichen Aufteilungsmethode sachgerecht aufzuteilen.
III. Beispiele
Beispiel 1:
Ein Thermenbad mit einem großen Schwimmbad- und Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 18 EUR, für den Saunabereich i.H.v. 20 EUR oder für die gleichzeitige Nutzung beider Bereiche i.H.v. 23 EUR.
Lösung: Bei der Nutzung des Schwimm- bzw. Saunabereichs liegen zwei eigenständige Leistungen vor, die für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes getrennt zu beurteilen sind. Für die Schwimmbadnutzung findet der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG Anwendung, wohingegen für den Saunabereich (ab dem 1.7.2015) der Regelsteuersatz gilt.
Schwimmbadnutzung: |
18 EUR × 100/107 = 16,82 EUR BMG; USt 7% = |
1,18 EUR |
Saunanutzung: |
20 EUR × 100/119 = 16,81 EUR BMG; USt 19% = |
3,19 EUR |
Das Gesamtentgelt für die Nutzung beider Bereiche ist nach Maßgabe von Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE aufzuteilen. Danach ist grundsätzlich das Verhältnis der Einzelverkaufspreise maßgebend.
Verhältnis der EVKPr: |
18 EUR zu 20 EUR = 47 % (Schwimmbad) zu 53 % (Sauna) |
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23 EUR × 47% = 10,81 EUR (Preisanteil Schwimmbad) |
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23 EUR × 53% = 12,19 EUR (Preisanteil Sauna) |
Schwimmbadnutzung: |
10,81 EUR × 100/107 = 10,10 EUR (Bemessungsgrundlage) |
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10,10 EUR × 7% = 0,70 EUR (Umsatzsteuer) |
Saunanutzung: |
12,19 EUR × 100/119 = 10,24 (Bemessungsgrundlage) |
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10,24 EUR × 19% = 1,94 EUR (Umsatzsteuer) |
Beispiel 2:
Ein großes Schwimmbad mit einem Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 18 EUR, für den Saunabereich eine Aufzahlung i.H.v. 5 EUR.
Lösung: wie Beispiel 1 („Gesamtentgelt”) sachgerechte Aufteilung, aber eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise ist nicht erforderlich, da gesonderte Eintrittsgelder erhoben werden bzw. die Eintrittsgelder eindeutig zuordenbar sind:
Schwimmbadnutzung: |
18 EUR × 100/107 = 16,82 EUR BMG; USt 7% = |
1,18 EUR |
Saunanutzung: |
5 EUR × 100/119 = 4,20 EUR BMG; USt 19% = |
0,80 EUR |
Beispiel 3:
Ein Schwimmbad mit Schwimm- und Saunabereich bietet folgende Eintrittsberechtigungen an: Eintrittsgeld für die Nutzung des Schwimmbads i.H.v. 8 EUR, für den Saunabereich i.H.v. 24 EUR (inklusive Schwimmbadnutzung). Bei Übertritt vom Schwimmbadbereich zur Saunalandschaft wird die Differenz zum Saunatarif zusätzlich zum Schwimmbadeintritt berechnet (= 16 EUR).
Lösung: wie Beispiel 1 („Gesamtentgelt”) sachgerechte Aufteilung, die Eintrittsgelder sind direkt zuordenbar:
Schwimmbadnutzung: |
8 EUR × 100/107 = 7,48 EUR BMG; USt 7% = |
0,52 EUR |
Saunanutzung: |
16 EUR × 100/119 = 13,45 EUR BMG; USt 19% = |
2,55 EUR |
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9