Ein "echter", nicht steuerbarer Schadensersatz liegt nur vor, wenn kein Leistungsaustausch zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten erkennbar ist (z. B. Vertrags- bzw. Konventionalstrafe, gerichtliche Mahnkosten, sonstige Mahngebühren, Verzugszinsen).

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung einer Vertrags- bzw. Konventionalstrafe

Maschinenfabrik M hat sich verpflichtet, der Drehteile GmbH D eine CNC-Drehmaschine bis spätestens zum 30.1.2019 auszuliefern. Für den Fall einer verspäteten Auslieferung wurde eine Konventionalstrafe von 3.000 EUR je Tag vereinbart, damit D keine Nachteile aus den dann entstehenden Produktionsausfällen erleidet. M liefert die Maschine 3 Tage zu spät aus und bezahlt deshalb eine Konventionalstrafe i. H. v. 9.000 EUR an D.

Bei der Konventionalstrafe handelt es sich um nicht steuerbaren "echten" Schadensersatz.

 
Praxis-Beispiel

Echter und unechter Schadensersatz

Lohnfertiger L liefert "just in time" 1.000 Drehteile an den Automobilzulieferer A. Dessen Qualitätskontrolle am Wareneingang ergab, dass etwa die Hälfte der Teile einer Nachbearbeitung bedürfen. Die Zeit dafür drängt, da ansonsten bei A für eine bestimmte Produktlinie die Produktion vorübergehend gestoppt werden müsste. Die telefonische Reklamation bei L führt zu einer raschen Einigung: L sagt zu, als Schadensersatz die Kosten für die Nachbearbeitung, welche A selbst durchzuführen in der Lage ist, zu übernehmen und außerdem für den Fall eines Produktionsausfalles für jede angefangene Stunde zusätzlich noch eine Pauschale von 500 EUR zu bezahlen.

Die Nacharbeitungskosten, welche L an A zu bezahlen hat, sind Entgelt für einen Leistungsaustausch und damit "unechter Schadensersatz". Durch den Informationsaustausch und die Einigung im Rahmen der Reklamation hat L den A beauftragt, für ihn die Teilebearbeitung durchzuführen und als Gegenleistung die entstandenen Kosten zu übernehmen. A muss daher die bei ihm für die Nachbearbeitung entstandenen Kosten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer berechnen.

Soweit auch noch ein Produktionsausfall zur Abrechnung kommt, muss A die vereinbarte Pauschale je Stunde dagegen nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Die Zahlung dafür ist "echter Schadensersatz", weil hier kein Leistungsaustausch vorliegt, obgleich auch darüber im Rahmen der Reklamation eine Einigung zwischen L und A erfolgte. Aber: L hat schließlich im Zuge der Einigung bei A keinen Produktionsausfall in Auftrag gegeben.

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