Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit einem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu, so haftet er diesem auf Ersatz des Schadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB.

Eine Haftungsbeschränkung kann im Verhältnis zu Außenstehenden nicht greifen. Denn zu diesen steht der Arbeitnehmer in keiner vertraglichen Sonderbeziehung, die eine Abweichung von den zivilrechtlichen Haftungsvorschriften legitimieren könnte.[1] Mittelbar wirken aber auch bei der Schädigung außenstehender Dritter die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers. Würde der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht oder nicht voll haften, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Haftpflicht gegenüber dem außenstehenden Dritten.[2]

Hat der Arbeitgeber den Abschluss einer zumutbaren Versicherung versäumt, welche die entstandenen Schäden gedeckt hätte, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber allein schon aus diesem Gesichtspunkt Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung – ggf. bis zur Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung – verlangen.

Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber einem Dritten aber auf Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse berufen, die sich aus den zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, ergeben.[3]

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