Leitsatz
1. Der Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers wegen Prospekthaftung unterliegt der Einkommensteuer.
2. Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst, führt die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Kommanditbeteiligung zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Besteht die Verpflichtung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, führt die Abtretung zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG.
3. Zinsen im Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung sind Bestandteil derjenigen betrieblichen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.
Normenkette
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 8 EStG, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 1 und 5, § 60 Abs. 3, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO
Sachverhalt
Der Kläger hatte sich als Kommanditist an einer gewerblich tätigen Fonds-KG beteiligt. Nachdem die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, nahm der Kläger den Ersteller des Fondsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und erstritt ein zivilgerichtliches Urteil, wonach er im Jahr 2010 Schadensersatz und Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der KG zugesprochen erhielt. Daraufhin fertigte der Kläger eine Abtretungsanzeige hinsichtlich seiner Anteile an der KG und sandte diese an den Prospektersteller. Im Jahr 2011 wurde die KG im Handelsregister gelöscht.
Das FA behandelte die Schadensersatzansprüche einschließlich der Zinsen bei Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids 2010 für die KG als Sonderbetriebseinnahmen des Klägers.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger erfolglos geltend, die Schadensersatzleistung abzüglich eines an den Prospektersteller ausgekehrten Liquidationserlöses der KG sei als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn zu versteuern und die Zinsen seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln.
Mit der anschließend erhobenen Klage berief sich der Kläger auf jüngste BFH-Rechtsprechung zu Schadensersatz bei Einkünften aus VuV und begehrte die völlige Steuerfreistellung der Schadensersatzleistungen und Zinsen, denn diese seien nicht einkommensteuerbar. Damit hatte der Kläger Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.6.2018, 5 K 5280/16, Haufe-Index 12089178).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Schadensersatzleistungen eines Mitunternehmers aus Prospekthaftung seien durch die Mitunternehmerstellung veranlasst und führten zu mitunternehmerischen Einkünften. Damit zusammenhängende Zinsen seien diesen Einkünften ebenfalls zuzuordnen.
Die Feststellungen reichten aber nicht aus, um beurteilen zu können, ob im Streitjahr ein Sonderbetriebsgewinn in der festgestellten Höhe entstanden und die Klage deshalb abzuweisen sei. Sei der Kläger verpflichtet, Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistungen seine KG-Beteiligung zu übertragen, könne nur ein Gewinn aus einer Anteilsveräußerung, nicht aber ein laufender Sonderbetriebsgewinn erzielt worden sein. Sei der Kläger nur zur Übertragung einzelner Ansprüche aus der Beteiligung verpflichtet, die nicht den Verlust der Mitunternehmerstellung zur Folge hätten, führe der Schadensersatz zwar zu einem Sonderbetriebsgewinn, allerdings erst im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche. Das FG müsse auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung noch weitere Feststellungen treffen.
Hinweis
1. Das hier besprochene Urteil sowie vier weitgehend deckungsgleiche weitere Entscheidungen von demselben Tag, die nicht amtlich veröffentlicht worden sind (Az. IV R 21–24/18), klären die bislang streitige Frage, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen zu ziehen sind, wenn Schadensersatz an den Zeichner eines wirtschaftlich nicht erfolgreichen mitunternehmerischen Fonds vom Ersteller des Fondsprospekts oder von einem Vertreiber des Fonds (so im Fall des BFH-Urteils mit dem Az. IV R 23/18) geleistet wird.
2. In jedem Fall sind derartige Entschädigungsleistungen an einen Mitunternehmer steuerbar, egal welches schädigende Ereignis der Ersatzleistung zugrunde liegt und ob der Mitunternehmer Zug um Zug zu einer Gegenleistung, wie etwa der Abtretung von Ansprüchen aus der Beteiligung oder der Übertragung der Beteiligung, verpflichtet ist. Damit unterscheidet sich die Rechtslage von Schadensersatzleistungen an Zeichner vermögensverwaltender Fonds. Bei diesen ist nach der Rechtsprechung des BFH im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die Zahlung an den Gesellschafter für eine (Rück-)Übertragung des Anteils und zur Abgeltung eines Schadens geleistet wird. Der auf reine Schadensersatzleistung entfallende Teil der Zahlung unterliegt dann nicht der ESt (BFH, Urteil vom 6.9.2016, IX R 44/14, BStBl II 2018, 323, BFH/NV 2017, 191, BFH/PR 2017, 76). Auf mitunternehmeris...