OFD Berlin, Verfügung v. 21.8.2000, St 137 - S 7100 - 4/00

Auf der Besprechung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen vom 25. bis 27.10.1999 in Berlin (USt VI/99) wurde die Frage behandelt, ob Schadensersatzzahlungen nach § 8 Nr. 6 VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B) wegen Baustellenstillständen, die nicht ursächlich auf Leistungen einschließlich Änderungen zurückgehen, der Umsatzsteuer unterliegen (z.B. Stillegung wegen Bombenfunden, archäologische Funden, Unwetter, Baustellenüberflutung).

Die Besprechungsteilnehmer waren einvernehmlich der Auffassung, daß die Zahlungen in den genannten Fällen regelmäßig nicht Teil des Entgelts für Bauleistungen sind, sondern Schadensersatzleistungen, dies, weil durch den Schadensersatzanspruch gegen den, der die hindernden Umstände zu vertreten hat, unfreiwillige Vermögenseinbußen ausgeglichen werden sollen, die ein Vertragsteil dadurch erleidet, daß das Werk nicht in der ursprünglich vorgesehenen Zeit fertiggestellt werden kann. Das vertraglich versprochene Werk bleibt dasselbe.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge