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Schätzung bei einem Restaurationsbetrieb

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Weist die Buch- und Kassenführung erhebliche Mängel auf, darf das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen. Diese Schätzung ist durch das Finanzgericht in vollem Umfang nachprüfbar.

 

Sachverhalt

Klägerin war eine GbR, die einen Gastronomiebetrieb unterhielt. Anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung, die auch mit einer Steuerfahndungsprüfung einherging, wurden erhebliche Buchführungsmängel sowie Mängel in der Kassenführung bei der GbR festgestellt. Das Finanzamt hielt deshalb eine Hinzuschätzung von Umsätzen für erforderlich. Insbesondere sei, so das Finanzamt, der Wareneinkauf durch die Klägerin nicht in vollem Umfang erfasst worden. So wurden insbesondere Kassenbons durch die Finanzverwaltung gefunden, die es für naheliegend erscheinen ließen, dass nicht alle Umsätze verbucht worden seien. Gegen die Steuerbescheide, in denen die Hinzuschätzungen umgesetzt wurden, legte die Klägerin Einsprüche ein. Nach deren Zurückweisung rügte die Klägerin beim Finanzgericht die Höhe der Schätzungen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde in den wesentlichen Fragen als unbegründet zurück gewiesen. Das Finanzgericht Düsseldorf vertrat nämlich die Auffassung, das Finanzamt habe grundsätzlich Umsatzerlöse hinzuschätzen dürfen. Eine Schätzung sei nämlich dann zulässig, wenn die Buchführung der Besteuerung bei dem betreffenden Steuerpflichtigen aufgrund von Mängeln nicht zugrunde gelegt werden könne. Diese erheblichen Mängel habe die Betriebsprüfung dabei festgestellt. Insbesondere habe die Klägerin keine ordnungsgemäße Buchführung gehabt, auch sei die Kasse fehlerhaft geführt worden. Hinsichtlich der Einnahmen sei die Hinzuschätzung des Finanzamts dabei zutreffend gewesen. Die Schätzung sei vom Finanzgericht hierbei in vollem Umfang nachprüfbar. Es sei dabei zutreffend gewesen, anhand der si...

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    FG Düsseldorf 13 K 3811/15 F
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Erlösschätzung bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung: Schätzungsmethode bei Nichtdurchführbarkeit einer Ausbeutekalkulation – Interner Betriebsvergleich auf der Grundlage vorgefundener Belege aus Folgejahren  Leitsatz ...

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