Das Recht des Landes, in dessen Gebiete der Scheck zahlbar ist, bestimmt:
2. |
die Vorlegungsfrist; |
3. |
ob ein Scheck angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit einem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkungen dieser Vermerke sind; |
4. |
ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muß; |
6. |
ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat, und welches der Inhalt dieser Rechte ist; |
7. |
ob der Aussteller den Scheck widerrufen oder gegen die Einlösung des Schecks Widerspruch erheben kann; |
8. |
die Maßnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Diebstahls des Schecks zu ergreifen sind; |
9. |
ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Erhaltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten notwendig ist. |
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