Zusammenfassung
Im Jahr 2017 betrug die Scheidungsquote (Scheidungen 153.501, www.destatis.de) in Deutschland rund 37,67 %, d. h. auf eine Eheschließung kamen rechnerisch ca. 0,4 Ehescheidungen (www.statista.com). Das ist wirtschaftlich und persönlich fast nie einfach, doch eine Scheidung kann besonders schnell zum existentiellen Risiko werden, wenn einer der Betroffenen Unternehmer oder Selbstständiger ist. Das gilt erst Recht, wenn der andere Partner an der Unternehmung beteiligt ist. Was muss im Vorfeld beachtet und abgesichert werden, um eine unternehmerische Existenz gegen eine mögliche Scheidung und deren Folgen zu wappnen?
1 Folgen einer Scheidung für den Unternehmer
Gibt es keinen die Trennungs-/Scheidungsfolgen regelnden Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung, kann eine Trennung und die anschließende Scheidung schnell existenzbedrohend für den Freiberufler/Unternehmer sein. Alles, was die Eheleute bisher gemeinsam angeschafft und zusammen finanziert haben, muss grundsätzlich aufgeteilt werden. Zudem ergeben sich oft auch Außeinandersetzungen über den nachehelichen Unterhalt oder über die weitere Nutzung der bisherigen Ehewohnung (Immobilie) etc.
Streitige Verfahren vor den Familiengerichten sind zeitaufwendig und teuer. Eheverträge kosten aufgrund zwingender notarieller Beurkundung (§ 1410 BGB) und vorhergehender Beratung durch Anwälte der beiden Ehepartner natürlich auch Geld. Allerdings ist der "prophylaktisch" vor dem Scheitern der Beziehung geschlossene Ehevertrag (der Abschluss ist auch schon vor der Ehe möglich), meist die bessere Lösung, weil sich dann die Partner noch verstehen, nicht voneinander enttäuscht und kompromissbereit sind. Allerdings kann kein (künftiger) Ehepartner gezwungen werden, einen Ehevertrag abzuschließen und Verträge, die sich aus einem starken Machtgefälle oder einer einseitigen Notlage (z. B. wegen einer Schwangerschaft) erzwingen lassen, sind u. U. im Nachhinein unwirksam, wenn der benachteiligte Ehepartner sich bei Scheidung wehrt.
2 Regeln für den Ehevertrag
Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist nicht "in Stein gemeißelt". Er lässt sich noch nachträglich jederzeit abändern und an die entsprechenden geänderten Lebensverhältnisse anpassen, was oft sinnvoll ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Eheleute auch darüber einig sind.
2.1 Vertragsfreiheit und Korrektur durch Familiengericht
Obwohl ein Ehepaar einzelne gesetzliche Scheidungsfolgen durchaus ausschließen darf, kann der Vertrag insgesamt durch einseitige Benachteiligung des einen Ehepartners sittenwidrig (§ 138 BGB) sein. Der Bundesgerichtshof hat Leitlinien aufgestellt, was in Eheverträgen möglich ist und was generell und im Einzelfall nicht erlaubt ist.
Im Extremfall ist eine Korrektur zu einzelnen Regelungen durch das Familiengericht im Rahmen der Ausübungskontrolle möglich.
Schadenersatz droht bei Täuschung im Rahmen der Scheidungsvereinbarung
Unterlässt es ein Ehegatte, den anderen über nur ihm bekannte Umstände aufzuklären, die für diesen offenkundig essentiell für den Abschluss der Scheidungsvereinbarung sind, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung nach § 826 BGB.
Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in Regel noch keine (Zwangs-)Lage, aus der ohne Weiteres auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann.
Weist eine Scheidungsfolgenvereinbarung eine planwidrige Regelungslücke auf, die nicht über das dispositive Recht geschlossen werden kann, so ist eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Familiengericht zulässig. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vereinbarung eine umfassende Erledigungsklausel enthält, wenn die Beteiligten einen Punkt offenbar übersehen haben und daher geregelt hätten.
2.2 Alternative – Vergleich vor dem Familiengericht
Sind sich die Eheleute bei der Trennung ausnahmsweise über alles einig, und haben sie vorher nichts geregelt, können sie bei Antrag auf Scheidung im Verfahren auch ihre Einigung vom Familienrichter protokollieren lassen (§ 127a BGB). Dieser Vergleich ist dann wie eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung gültig.
Die Musterlösung gibt es nicht – Jeder Fall ist individuell zu regeln
Die Situation der Doppelverdiener-Ehe zweier selbstständiger Ehegatten ist anders als bei einem Ehepaar, in dem einer der Ehepartner auf die Ausübung des Berufs wegen Kindererziehung eine längere Zeit verzichtet. Also ist die Lebensplanung die Grundlage bei Abschluss eines Ehevertrags zu Beginn der Ehe. Spätere ...