Leitsatz
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Normenkette
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, § 33 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 u.a. Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren vergeblich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage, der das FG stattgab (FG Köln, Urteil vom 13.1.2016, 14 K 1861/15, Haufe-Index 9213260, EFG 2016, 645).
Entscheidung
Die Revision des FA ist überwiegend begründet. Denn das FG hat die Scheidungskosten aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen zu Unrecht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Die bislang vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist allerdings entsprechend den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats (BFH, Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14, BFH/NV 2017, 675, BFH/PR 2017, 189) neu zu berechnen.
Hinweis
1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Abzugsbeschränkung ist seit VZ 2013 anzuwenden
Die Vorschrift trat mit Wirkung vom 30.6.2013 in Kraft (BGBl I 2013, 1809) und ist erstmals für den VZ 2013 – mithin für das Streitjahr – anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG).
2. Von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG werden auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens erfasst. Denn auch das Scheidungsverfahren ist ein Rechtsstreit i.S. dieser Vorschrift. Der Begriff des Rechtsstreits bezeichnet im Allgemeinen die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem gerichtlichen Verfahren. Erfasst wird indes nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten. Aus den Vorschriften des FamFG ergibt sich nichts anderes. Demzufolge hat der BFH in langjähriger Rechtsprechung die Kosten sowohl einer Ehescheidung als auch von Scheidungsfolgesachen jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten als (Zivil‐)Prozesskosten angesehen.
3. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine notwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
4. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung die Scheidungskosten in den Ausnahmevorbehalt einbeziehen wollte, gibt es nicht.
a) Der BFH hat in der Vergangenheit bei Scheidungskosten nicht auf eine existenzielle Betroffenheit erkannt. Er hat sie nicht unter die erstmals in dem BFH-Urteil vom 9.5.1996 (III R 224/94, BFH/NV 1997, 6) genannten Fallgruppe der Existenzgefährdung subsumiert, sondern stets als eigenständige Fallgruppe zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen. Eine Existenzbedrohung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung immer nur angenommen, wenn die wirtschaftlichen Grundlagen des Steuerpflichtigen in Rede standen und er den Ausgleich materieller Schäden begehrte.
b) An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStGinhaltlich angeknüpft. Denn fügt der Gesetzgeber in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung geprägte Begriffe in ein Gesetz ein, ist davon auszugehen, dass er diese auch entsprechend dieser Prägung verwenden und im Gesetz festschreiben will.
c) Schließlich bestätigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht länger als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt. Denn der Gesetzgeber wollte durch das in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelten Abzugsverbot mit Ausnahmevorbehalt die mittlerweile wieder aufgegebene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14, BFH/NV 2015, 1477, BFH/PR 2015, 374) des VI. Senats des BFH zur generellen Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426, BFH/PR 2011, 337) nicht nur einfangen, sondern die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung auf einen engeren Rahmen beschränken.
Link zur Entscheidung
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