LfSt Bayern v. 9.7.2014, S 3810.1.1 - 11/9 St 34
Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen:
- allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z.B. Kosten für Notar- oder Handelsregister),
- Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung,
- Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung,
- Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren,
- Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
- Grunderwerbsteuer.
Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu behandeln:
1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung)
Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011).
1.1 Kostentragung durch den Beschenkten
Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.
1.1.1 Vollschenkung
Die Kosten sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.
1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage
Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011).
Beispiel:
Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500.000 EUR. Die Nebenkosten betragen 8.000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100.000 EUR.
Der Beschenkte hat (500.000 EUR – 100.000 EUR =) 400.000 EUR) zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400.000 EUR - 8.000 EUR =) 392.000 EUR.
1.1.3 Mittelbare Schenkung
Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht.
1.1.4 Anteilige mittelbare Schenkung
Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (> R E 7.3 ErbStR 2011), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht.
Beispiel:
Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis und Grundbesitzwert 500.000 EUR beträgt, hat der Erwerber 100.000 EUR vom Schenker erhalten; die Nebenkosten in Höhe von 8.000 EUR trägt er selbst.
Die Zuwendung von 100.000 EUR entspricht 20 % der Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 500.000 EUR ohne die Nebenkosten. Der Beschenkte hat 20 % des Grundbesitzwertes von 500.000 EUR = 100.000 EUR zu versteuern und kann 20 % der Nebenkosten in Höhe von 8.000 EUR = 1.600 EUR abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (100.000 EUR - 1.600 EUR =) 98.400 EUR
1.1.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens
1.1.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens
Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011).
Die Kosten sind in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.
Beispiel:
Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400.000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6.000 EUR.
Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400.000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach § 13c ErbStG von 10 % = 40.000 EUR zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400.000 EUR - 40.000 EUR - 6.000 EUR =) 354.000 ...