Leitsatz
Wird Betriebsvermögen vererbt oder durch Schenkung übertragen, kann vom Wert des übertragenen Vermögens ein Freibetrag von 256.000 Euro abgezogen werden; der verbleibende Wert wird nur mit 60 % als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer herangezogen. Derzeit offen ist, ob diese Vergünstigung auch greift, wenn nur Sonderbetriebsvermögen übertragen wird.
Sachverhalt
Der Vater von A war Komplementär der B-KG. Er schied aus dieser Gesellschaft aus. Seinen Gesellschaftsanteil hat er auf seine Ehefrau übertragen. Zwei bisher an die B-KG vermietete Grundstücke hat er seinem Sohn A im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschenkt; A trat zudem in die Komplementärstellung bei der B-KG ein. Das Finanzamt gewährte die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG nicht, da der Übergang der Komplementärstellung und die Übertragung der zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücke keinen unmittelbarer Erwerb des Gesellschaftsanteils darstellt.
Entscheidung
Auch das FG folgt der Auffassung, dass der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nur begünstigt ist, wenn dieser unmittelbar mit dem Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist. Der bloße mittelbare Zusammenhang mit dem Eintritt als Komplementär genügt nicht, da im Erbschaftsteuerrecht insbesondere keine wirtschaftliche Betrachtungsweise möglich ist.
Ein begünstigter Erwerb nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG liegt nur vor, wenn Sonderbetriebsvermögen zusammenmit dem Mitunternehmeranteil übertragen wird. Somit war die Festsetzung der Schenkungsteuer durch das Finanzamt ohne Berücksichtigung der Steuerbegünstigung zutreffend.
(Az. des BFH: II B 7/03)
Hinweis
Der BFH und ihm folgend die Finanzgerichte vertreten zu dieser Rechtsfrage ein restriktive Auffassung. Dagegen bejaht die Finanzverwaltung auch eine begünstigte Übertragung des Mitunternehmeranteils ohne Sonderbetriebsvermögen und selbst die Übertragung nur von Sonderbetriebsvermögen wird als begünstigter Übergang von Betriebsvermögen angesehen (z.B. FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. 8.4.2002, S 3812a/6). In der Praxis sollte aber die Entscheidung des BVerfG zum Vorlagebeschluss des BFH (Az. des BVerfG: 1 BvL 10/02) abgewartet werden, bevor vom Grundsatz der Übertragung eines Gesellschaftsanteil nur mit Sonderbetriebsvermögen abgewichen wird.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 20.11.2002, 4 K 4038/00