Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhält jeder Erwerber einen persönlichen Freibetrag – abhängig von seiner Steuerklasse.[1]
Erwerber | Freibetrag ab 1.1.2009 in EUR | |
---|---|---|
Ehegatte oder Lebenspartner | 500.000 | |
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes | 400.000 | |
Übrige Enkel | 200.000 | |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 | |
Erwerber der Steuerklasse II | 20.000 | |
Erwerber der Steuerklasse III | 20.000 |
Bei beschränkter Steuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG a. F.). Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[2] erhält ein Erwerber im Fall der beschränken Steuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser (Steuerklasse, vgl. § 15 ErbStG) gestaffelten persönlichen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann. Zur Berechnung vgl. H E 16 ErbStH 2019.
Anspruch auf Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre nur einmal zur Verfügung.[3]
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