1Der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, und der Eigentümer des Schiffsbauwerks haben jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen und die Fertigstellung des Schiffs unverzüglich dem Registergericht anzumelden. 2Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. 3§ 19 gilt sinngemäß.

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