1Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vorschriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. 2Im übrigen gilt folgendes:
1. |
Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister des Lageortes einzutragen. |
3. |
Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in Nummer 2 Buchstabe a, b, d, e bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben. |
4. |
1Veränderungen der in Nummer 2 Buchstabe a, b bezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tatsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Eintragung in das Schiffsbauregister anzumelden und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. 2Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinngemäß. |
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