OFD Kiel, Verfügung v. 29.2.1996, S 7179 A - St 252
I. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Privatschulen oder andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen sind gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei, wenn sie von einer Einrichtung erbracht werden, die im Falle des Buchst.
a) als Ersatzschule gemäßArtikel 7 Abs. 4 des GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist.
Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schulen dienen sollen. Als Ersatzschulen kommen vor allen Dingen diejenigen privaten Unterrichtsanstalten in Betracht, die der Allgemeinbildung dienen und den öffentlichen Schulen und Hochschulen entsprechen. Hierunter fallen in Schleswig-Holstein z.B. die Freie-Waldorf-Schulen und Rudolf-Steiner-Schulen, die Schulen der dänischen Minderheit sowie die meisten Fachschulen im berufsbildenden Bereich.
Keine Ersatzschulen im vorstehenden Sinne sind Ergänzungsschulen. Ergänzungsschulen sind Privatschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht existieren und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann. Ergänzungsschulen sind z.B. viele Sprachschulen, Schauspielschulen, Ballettschulen, Kosmetikschulen, etc. Ergänzungsschulen können jedoch nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit sein (s. auch I b und II Nr. 4).
Im Zweifelsfall kann der Nachweis, daß für den Betrieb der Ersatzschule eine staatliche Genehmigung oder landesrechtliche Erlaubnis vorliegt, durch eine Bescheinigung der Schulaufsichtsbehörde geführt werden (Abschnitt 111 UStR). In Schleswig-Holstein ist die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein, Gartenstr. 6, 24103 Kiel, für die Schulaufsicht zuständig.
b) nachweislich auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.
Hierunter fallen sämtliche allgemein- und berufsbildende Einrichtungen, denen durch die zuständige Landesbehörde bescheinigt wurde, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Gemäß Abschnitt 112 Abs. 1 UStR gehören hierzu u.a. auch Fernlehrinstitute, Fahrlehrerausbildungsstätten, Heilpraktikerschulen sowie Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler und Repetitorien, die Studierende auf akademische Prüfungen vorbereiten. Fahrschulen können dagegen grundsätzlich nicht als allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen angesehen werden (Abschnitt 112 Abs. 3 UStR).
Welche Behörde in Schleswig-Holstein für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG jeweils zuständig ist, ergibt sich aus der Anlage (hier nicht enthalten).
Zur rückwirkenden Anwendung einer erteilten Bescheinigung S. BMF-Schreiben vom 30.11.1995, IV C 4 - S 7177 - 22/95 (BStBl 1995 I S. 827).
Erbringt die Einrichtung berufsbildende Maßnahmen, für die die Bundesanstalt für Arbeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 AFG bescheinigt hat, kann auf eine weitere Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG verzichtet werden, da davon ausgegangen werden kann, daß mit der Bestätigung nach § 34 AFG generell die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG gegeben sind (Vfg. vom 8.1.1992, S 7179 A - St 252, StEK UStG 1980 § 4 Ziff. 21 Nr. 24; entspricht Erlaß FinMin Schleswig-Holstein vom 19.12.1991, VI 360 a - S 7179 - 63).
Sind die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt, sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 21 UStG, insbesondere die Unmittelbarkeit der dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen (Abschnitt 113 UStR), durch das FA zu prüfen. Nicht unmittelbar dem Bildungszweck dienen z.B. die Personalgestellung und die entgeltliche Ausarbeitung von Prüfungsaufgaben für andere Einrichtungen.
Soweit die in § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG genannten Einrichtungen verschiedenartigen Bildungszwecken dienende Lehrgänge/Kurse anbieten, ist die Ordnungsmäßigkeit der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung für jeden einzelnen Lehrgang/Kurs durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG oder eine Bestätigung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 34 AFG nachzuweisen (Abschnitt 114 Abs. 3 UStR).
II. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer
Zu den Unternehmern, deren Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen kann, gehören auch einzelne Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Abschnitt 112 a UStR).
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG Unterrichtsleistungen der freien Mitarbeiter an:
- 1. Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 Hochschulrahmengesetz,
- 2. öffentliche allgemein- und berufsbildende Schulen, wie z.B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen,
- 3. als ...