Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes
Leitsatz (amtlich)
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.
Normenkette
AO § 146 Abs. 2b, 5; FGO § 102
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Rechtmäßigkeit des mit Verwaltungsakt vom 13. März 2013 festgesetzten Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500,- €.
Der Antragsteller erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Hotel und Restaurant ... Mit Prüfungsanordnung vom 20. Juni 2012 ordnete das Finanzamt beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2008-2010 unter anderem zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer und zur Gewerbesteuer an. In der Anlage wurde der Antragsteller um Vorlage folgender Unterlagen zu Beginn der Außenprüfung gebeten:
Tagesendsummenbons
Ein- und Ausgangsrechnungen Kassenaufzeichnungen
Bankunterlagen (Kontoauszüge)
Vertrag vom 23. Oktober 2007 Notar ... Kaufvertrag ...
Darlehen und Arbeitsvertrag mit der Ehefrau
Prüfungsbeginn war der 12. November 2012 um 10:00 Uhr. Nach Einwendungen gegen die Prüfung in den Geschäftsräumen des Antragstellers erfolgte die Prüfung an Amtsstelle. Zu Beginn der Prüfung wurden drei Umzugskartons mit Ordnern und Unterlagen übergeben. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2012 wurden dem Steuerberater wunschgemäß die sich im Rahmen der Prüfung bisher ergebenden Prüfungsanmerkungen übersandt. Im Rahmen einer Betriebsbesichtigung am 18. Dezember 2012 wurden für den weiteren Verlauf der Prüfung weitere Unterlagen angefordert.
Mit seiner E-Mail vom 24. Januar 2013 bat der Prüfer den Steuerberater um Aufklärung auffälliger Stornovorgänge und erinnerte an die Übersendung der bereits angeforderten Unterlagen bis zum 08. Februar 2013. Nach einer Gesprächsnotiz hatte der Prüfer im Rahmen der Betriebsbesichtigung folgende Unterlagen angefordert:
1. Kalkulation des Frühstücks (Hinweis auf das Kalenderjahr 2010)
2. Verträge über das BHKW Prämiengewährung und Rechtsstreit
3. Belege zur Einkünfteerzielungsabsicht des Mandanten nach Beendigung der GbR
4. Umsatzbericht der Hotline für 2010/Dezember
5. Berechnung der Sachbezugswerte "Personal".
Mit Schreiben des Steuerberaters vom 25. Januar 2013 teilte dieser mit, man habe die gesetzte Frist bis zum 08. Februar 2013 zur Kenntnis genommen. Diese würde sich jedoch nicht einhalten lassen, weil zunächst noch die restlichen Steuerfälle des Veranlagungsjahres 2011 abgearbeitet werden müssten.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 verlängerte der Prüfer die Frist für die Vorlage der Unterlagen bis zum 20. Februar 2013. Das Schreiben wurde zusätzlich mit folgendem Hinweis versehen:
"Die obige Frist gilt auch als Frist zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gem. § 146 Abs. 2b Abgabenordnung. Nach Verstreichen der Frist ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen wird ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b Abgabenordnung festgesetzt."
Mit seinem Schreiben vom 11. Februar 2013 teilte der Steuerberater des Antragstellers mit, dass die sofortige Ankündigung eines Verzögerungsgeldes verwundern müsse. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Prüfer durch seinen Mandanten und insbesondere Herrn ... aus seinem Büro bislang jederzeit die sofortige und volle Kooperation sowie persönliche Unterstützung erhalten habe, die weit über das übliche Maß hinausgegangen sei. Selbstverständlich seien der Steuerpflichtige und auch sie bemüht die gesetzte Frist einzuhalten. Es sei jedoch nochmals angemerkt, dass es sich bei den angeforderten Unterlagen und Auskünften um keine schnell zu erledigenden Aufgaben handele; auf die hier zum Jahreswechsel vorhandene Arbeitsbelastung sei bereits aufmerksam gemacht worden.
Am 26. Februar 2013 setzte das Finanzamt ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500,- € fest.
Am 5. März 2013 gingen die angeforderten Unterlagen beim Finanzamt ein.
Gegen die Festsetzung des Verzögerungsgeldes wendete sich der Antragsteller mit seinem Einspruch vom 12. März 2013. Die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde mit Verwaltungsakt vom 13. März 2013 abgelehnt. Der gegen diese Ablehnung erhobene Einspruch vom 22. März 2013 wurde vom Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2013 abgelehnt. Am 20. Juni 2013 hat der Antragsteller Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht beantragt.
Seinen Antrag begründet der Antragsteller insbesondere damit, dass das Entschließungsermessen durch das Finanzamt schematisch und damit fehlerhaft ausgeübt worden sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden im Hinblick auf die erhebliche Sanktionsmindestgrenze in 2.500,- € und mit Rücksicht auf die zu beurteilende Pflichtverletzung sowie auf das Ausmaß der Prüfungsbeeinträchtigung. Das Verzögerungsgeld sei trotz vorhandener Kooperation und einer letztlich allein um sechs Tage versäumten Frist festgesetzt worden.
Im Hinblick auf das zwischenzeitlich mit Abrechnungsbescheid vom 20. August 2013 durch Aufrechnung mit einem Guthaben in H...