Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Investitionszulagen für Investitionen in Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Die Eingruppierung eines Fotolabors, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in dem Entwickeln von Filmen, dem Drucken von Bildern auf Fotopapier und der Herstellung von Vergrößerungen, Reproduktionen und Dias liegt und das keine Besonderheiten aufweist, in die Unterklasse 74.81.2 (Fotografische Laboratorien) der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 93 bzw. WZ 03) ist nicht offensichtlich falsch; ein Anspruch auf Investitionszulage ist mithin nicht gegeben.
Normenkette
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1, 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Investitionszulagen gemäß § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG) für die Kalenderjahre 1999 und 2000 für Investitionen der Klägerin in ihrer Betriebsstätte in A.
Die Klägerin betreibt ein Fotolabor. Sie ist im Unternehmensregister des Statistikamtes Nord in die Unterklasse 74.81.2 (Fotografische Laboratorien) der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) eingeordnet und wird unter der Gewerbekennzahl 748120 für Fotografische Laboratorien steuerlich geführt. Die Betriebsstätten befinden sich in B und in A.
Die Tätigkeit der Klägerin besteht in der Be- und Verarbeitung von belichteten Filmen, insbesondere durch Entwicklung und in der Erstellung von Abzügen. Es entstehen je nach Kundenwunsch z.B. Schwarzweißbilder oder Farbbilder unterschiedlicher Größen, Dias, Poster oder Reproduktionen von anderen Bildern. Die von den Kunden angelieferten Filmpatronen werden geöffnet, die Filme werden aneinandergereiht und gekennzeichnet. Danach durchlaufen sie chemische Prozesse zur Entwicklung und physikalische Prozesse bis zu einem Druckvorgang und anschließender Trocknung. Die fertigen Bilder werden getrennt und sortiert, den Kunden wieder zutreffend zugeordnet, verpackt und versandt. Zur Erledigung der Arbeiten ist der Einsatz von Personal, aber auch der Einsatz beträchtlicher maschineller Vorrichtungen erforderlich (Splicer, Kerber, Cutter, Printer, chemische Bäder, Sortieranlagen, Trockenkammern).
Am 9. Januar 2002 reichte die Klägerin zeitgleich Anträge auf Gewährung von Investitionszulage gemäß § 2 InvZulG für die Jahre 1999 und 2000 beim Finanzamt ein. In den Anträgen wurde jeweils als begünstigter Wirtschaftszweig nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 das Fotografische Gewerbe (Unterklasse 74.81.1) angegeben. Die Zulage wurde für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern für die Betriebsstätte in A als Erstinvestitionen beantragt. Für 1999 wurde ein Anspruch auf Investitionszulage mit 10 % von ... DM geltend gemacht. Für 2000 wurden 12,5 % von ... DM und 10 % von ... DM beantragt. Auf den Inhalt der Anträge im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Bescheiden vom 26. März 2002 gewährte das Finanzamt die Investitionszulagen antragsgemäß in Höhe von ... für 1999 und in Höhe von ... für 2000. Die Bescheide ergingen jeweils gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf den Inhalt der Bescheide wird ergänzend Bezug genommen.
Noch während der laufenden Betriebsprüfung (Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1999) informierte die Klägerin das Finanzamt mit dem am 19. Dezember 2002 eingegangenen Schreiben vom 17. Dezember 2002, dass die in den Anträgen auf Investitionszulage angegebene wirtschaftliche Einstufung sich geändert habe. Sie habe inzwischen feststellen müssen, dass Fotografische Laboratorien in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (WZ 93) erstmalig der Unterklasse 74.81.2 zugeordnet seien. Sie beantrage dennoch, die gewährte Investitionszulage unverändert zu belassen, weil ein Fotolabor als verarbeitendes Gewerbe einzustufen und damit Zulage begünstigt sei.
In der Anlage zu ihrem Schreiben legte die Klägerin ausführlich dar, weshalb die in der WZ 93 vorgenommene Einstufung der Tätigkeit eines Fotolabors als Dienstleistung ihrer Ansicht nach offensichtlich fehlerhaft sei. Durch den Verarbeitungsprozess würden im Fotolabor individuelle neue Produkte anderer Marktgängigkeit hergestellt. Nach dem Sinn und Zweck des nationalen InvZulG sollten gerade verarbeitende Tätigkeiten, die für die industrielle Entwicklung der neuen Länder von besonderer Bedeutung sind, gefördert werden.
Entsprechend seien Fotolabore bis einschließlich 1992 in den Systematischen Verzeichnissen der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 61 und Nachfolgeversionen WZ 70 bzw. WZ 79) als verarbeitendes Gewerbe abgegrenzt worden. Im Rahmen von Harmonisierungsbestrebungen zur besseren internationalen Vergleichbarkeit statistischer Daten habe die Klassifikation der Vereinten Nationen auf EU-Ebene übernommen und zwingend in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Dadurch sei die Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 1993 (WZ 93) entstanden. Durch die zwingenden internationalen Vorgaben hätte die nationale Sichtweise nur noch in der 5. Ebene berücksichtigt werden können. Die grundsätzliche Eins...