Entscheidungsstichwort (Thema)
Pachtentgelte eines Landwirtes; Anwendung der Durchschnittsbesteuerung
Leitsatz (redaktionell)
Bewirtschaftet ein Landwirt, der einzelne Flächen und Wirtschaftsgüter seines landwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, die ihm verbliebenen Flächen weiter, unterliegt das Pachtentgelt gemäß § 24 UStG der Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Pachtentgelt, das der Kläger (Kl.) für die Überlassung der Michquote und der Milchkühe vereinnahmt hat, zu Recht vom Beklagten, dem Finanzamt ... (FA), der Regelbesteuerung unterworfen worden ist oder ob es der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegt.
Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kl. betrieb im Streitjahr einen ... ha großen landwirtschaftlichen Betrieb mit Wirtschaftsgebäuden, etwa 1 x Mastbullen, 1 x Milchkühen, etwa 2 x Rindern als Nachzucht für den Milchviehbereich und einer Milchquote von etwas mehr als ... kg. Mit Verträgen vom 12. November 1992 verpachtete er rund 1/3 seines landwirtschaftlichen Betriebes nebst Milchviehstall mit 1 x Plätzen und der Milchquote an seinen Sohn, dem er auch die Michkühe als eisernes Inventar überließ. An Pachtzinsen waren vereinbart
- für die landwirtschaftliche Nutzfläche jährlich 18 DM,
- für die Milchquote jährlich 64 DM,
- für die Milchkühe jährlich 12 DM
- und für den Milchviehstall jährlich 20 DM.
Der Pachtzins für die überlassene Fläche nebst Milchquote und Milchkühen war in monatlichen Raten, erstmals zum 15. Dezember 1992, zu entrichten, der Pachtzins für den Milchviehstall in zwei jährlichen Raten, erstmals im Jahr 1993 zu entrichten.
Die vom Kl. fortgesetzte Eigenbewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfasste nach der Verpachtung der vorgenannten Wirtschaftsgüter eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rund ... ha nebst übrigen Gebäuden, eine Bullenmast von etwa x Masttieren sowie die Aufzucht von etwa 2 x Rindern als Nachzucht für den Milchbereich.
Der Kl. vertritt die Auffassung, das im Zusammenhang mit der vorgenannten Verpachtung an den Sohn des Kl. vereinnahmte Entgelt unterliege in voller Höhe der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das FA ist dagegen der Ansicht, die Verpachtung des Grund und Bodens sowie des Milchviehstalles, soweit der Pachtzins nicht auf Betriebsvorrichtungen entfällt, sei steuerfrei. Der Pachtzins für die Milchquote, die Betriebsvorrichtungen in dem Milchviehstall unterliege hingegen dem Regelsteuersatz und der Pachtzins für die Milchkühe dem ermäßigten Steuersatz. Dementsprechend ist das FA von der nach entsprechender Aufforderung am 20. Januar 1995 beim FA eingegangenen Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für das Streitjahr, in der keine steuerpflichtigen Entgelte erklärt worden sind, abgewichen und hat mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 zunächst den Pachtzins für die Milchquote der Besteuerung unterworfen. Den gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid hat das FA unter dem 10. Juli 1996 geändert und nach Ermittlung der Nettobeträge des Pachtzinses für die Milchquote und der Milchkühe für den Monat Dezember 1992 USt in Höhe von ... DM gegen den Kl. festgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am darauf folgenden Tag beim FA eingegangene Einspruch des Kl., den das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 18. Mai 1998 mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Durchschnittssätze seien nur auf Umsätze anwendbar, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt worden seien. Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes falle hingegen nicht unter die Durchschnittsbesteuerung. Nach dem unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangenen Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holsein vom 17. November 1995 (Az. VI 360a - S-7416-15) unterliege die Verpachtung eines lebensfähigen Betriebes der Regelbesteuerung ohne Rücksicht darauf, welchen Umfang der vom Verpächter zurückbehaltene Teil habe und ob dieser der Durchschnittsbesteuerung unterliege. Dies gelte auch für die Verpachtung von Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der verpachtete Teil die Aufnahme eines lebensfähigen Betriebes ermögliche. Dies sei der Fall bei der Verpachtung von Teilbetrieben oder in vergleichbaren Fällen. Ob ein vergleichbarer Fall vorliege, sei nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen Ein lebensfähiger Betriebsteil liege vor, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter, für sich betrachtet, ohne wesentliche Ergänzungen zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verwendet werden könnten. Dass der Pächter noch einzelne Ergänzungen und Änderungen, insbesondere beim Zubehör oder den Bet...