Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgswirksame Bilanzberichtigung des Buchwertansatzes des Grund und Bodens im ersten offenen Wirtschaftsjahr bei Veräußerung von Milchlieferrechten
Leitsatz (amtlich)
Sind Milchlieferrechte ohne Berücksichtigung eines entsprechenden Buchwertes veräußert und die entsprechenden ESt-Bescheide bestandskräftig geworden, sind lediglich die noch vorhandenen Milchlieferrechte vom Grund und Boden abzuspalten und mit dem verbleibenden Buchwert in der ersten "offenen" Schlussbilanz anzusetzen. Eine gewinnmindernde Änderung des Bilanzansatzes "Grund und Boden" kommt nicht in Betracht (gegen FG Münster, Urteil vom 1. März 2007, 6 K 2399/04 E, EFG 2007,1315)
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Milchquotenbuchwertes im Zusammenhang mit Veräußerungsvorgängen in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1997/98 eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung des Buchwertansatzes des Grund und Bodens im ersten offenen Wirtschaftsjahr erfolgen kann.
Der Kläger betrieb im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb.
In den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1997/98 hatte der Kläger einen Teil seiner Milchquote veräußert. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigte er keinen Buchwert im Sinne des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2003 (BStBl I 2003, 78) und der dem BMF-Schreiben zugrunde liegenden BFH-Rechtsprechung.
Zusammen mit seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Kalenderjahr 2001 reichte der Kläger am 19. September 2003 eine berichtigte Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 ein, in der er einen um 48.455,67 DM auf 86.537,77 DM geminderten Gewinn auswies. Zur Erläuterung trug er vor, dass es sich bei dieser Berichtigung um getätigte Milchquotenverkäufe der vorangegangenen Wirtschaftsjahre handele, für die derzeit noch keine Buchwerte gemäß der Abspaltungsberechnung gewinnmindernd berücksichtigt worden seien.
Unter Beachtung der Verlustausschlussklausel des § 55 des Einkommensteuergesetzes (EStG) errechnete er den sich im Rahmen der erfolgswirksamen Bilanzberichtigung zu berücksichtigenden Buchwert wie folgt:
Milchquote gesamt (vor Verkauf): |
215.706 kg |
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davon verkauft: |
104.706 kg (= 48,54 %) |
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auf die Milchquote entfallender Buchwert gesamt: |
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109.650,54 DM |
davon entfällt auf die verkaufte Milchquote: |
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53.225,55 DM |
abzüglich Verluste gemäß § 55 EStG: |
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- 4.769,85 DM |
= zu berücksichtigende Bilanzberichtigung im Wj. 2000/2001: |
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48.455,70 DM |
davon entfällt 50 % auf das Veranlagungsjahr 2001 (gerundet): |
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24.228,00 DM |
Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern legte mit ESt-Bescheid für 2001 vom 15. Dezember 2003 den ursprünglich erklärten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft der ESt-Festsetzung zu Grunde.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Gewinnminderung durch den Buchwertabgang für die Milchquote im Wirtschaftsjahr 2000/2001 i.H.v. 48.455,67 DM. Da eine Bilanzberichtigung für den Milchquotenverkauf der Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1997/98 nicht mehr möglich sei, müsse diese in der ersten offenen Bilanz, hier (unstreitig) diejenige des Wirtschaftsjahres 2000/2001, nachgeholt werden. Da der Grund und Boden in der letzten noch änderbaren Bilanz weiterhin zu hoch ausgewiesen sei, sei zunächst die Abspaltung des Milchquotenbuchwerts (erfolgsneutral) nachzuholen. Nachdem der Bilanzierungsfehler hinsichtlich des Grund und Bodens behoben worden sei, stehe nunmehr der Buchwert des Wirtschaftsguts "Milchquote" in der Bilanz, welches bereits in früheren Wirtschaftsjahren erfolgswirksam aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sei. Die Ausbuchung habe ertragswirksam zu erfolgen.
Der ESt-Bescheid für 2001 wurde aus hier nicht streiterheblichen Gründen mit Bescheid vom 16. Januar 2004 geändert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2005 wies das Finanzamt den Einspruch unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 (BStBl I 2003, 78) als unbegründet zurück. Ein unrichtiger Bilanzansatz sei in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften möglich sei, und zwar grundsätzlich erfolgswirksam. Dies wäre hier die Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2000/2001. Anzusetzen sei dabei der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut bei von vornherein zutreffender bilanzieller Behandlung - also bei Beachtung sämtlicher Gewinnermittlungsvorschriften - in dieser Bilanz erscheinen würde (BFH, BStBl II 1998, 377). Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes setze jedoch voraus, dass noch ein Bilanzierungsfehler vorliege. Sei - wie im Streitfall - das Milchlieferrecht bereits veräußert, der dazugehörende Grund und Boden jedoch zurückbehalten worden und eine Buchwertabspaltung noch nicht erfolgt, sei damit bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes insoweit kein Buchwert abgezogen worden. In diesem Fall stehe der Gru...