Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der AfA für eine nach Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes in das Privatvermögen überführte Milchreferenzmenge
Leitsatz (amtlich)
Nach Überführung eines Milchlieferrechts vom landwirtschaftlichen Betriebsvermögen in das Privatvermögen im Rahmen einer Betriebsaufgabe und dessen nachfolgender Verpachtung stellt der gemeine Wert des Milchlieferrechts im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, mit dem dieses Recht steuerlich erfasst wurde, die AfA-Bemessungsgrundlage dar. Dies gilt auch für zugeteilte Milchlieferrechte, für die von pauschal bewerteten Grund und Boden (§ 55 Abs. 1 EStG) eine Buchwertabspaltung vorgenommen wurde (Parallelentscheidung 5 K 324/04 vom selben Tag)
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3, § 55 Abs. 1, 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für eine nach Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin in das Privatvermögen überführte Milchreferenzmenge.
Die Klägerin erzielte bis zur Aufgabe ihres landwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Dezember 1997 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zu ihrem betrieblichen Vermögen gehörte auch ein Milchlieferrecht (Milchreferenzmenge) in einer Größenordnung von 189.908 kg. Dieses übernahm sie durch die Betriebsaufgabe zum 1. Dezember 1997 in ihr Privatvermögen. Im Rahmen der späteren Aufgabegewinnermittlung durch den Beklagten wurde der "Entnahmewert Milchquote" unstreitig mit 265.871,00 DM sowie der von dem Grund und Boden (Flächen nach § 55 Abs. 1 EStG) abgespaltene "Buchwert Milchquote" mit 218.866,00 DM angesetzt. Aus diesen Werten ergab sich nach Abzug des für die Milchquote abgespaltenen Buchwerts von dem Entnahmewert ein aus dem Aufgabevorgang resultierender Entnahmegewinn für die Milchreferenzmenge von 47.005,00 DM, der bei der Einkommensteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 1997 bei den Einkünften aus Land - und Forstwirtschaft als Teil des Aufgabegewinns Berücksichtigung fand.
Nach der Betriebsaufgabe verpachtete die Klägerin u. a. die ins Privatvermögen entnommene Milchreferenzmenge und gab die daraus erzielten Erlöse im Jahr 1997 (für den Monat Dezember) sowie in den folgenden Jahren in ihren Einkommensteuererklärungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte sie in den Jahren 1997(1/12), 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 unter anderem eine "AfA Milchquote" in Höhe von 1/10 des Entnahmewertes (26.587,00 DM bzw. 13.593,79 € im Jahr 2002) geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese geltend gemachten Werbungskosten - auch angesichts der zu diesem Zeitpunkt bei der Ermittlung des Aufgabegewinns noch nicht gewinnmindernd angesetzten abgespaltenen Buchwerts der Milchquote, der erst nach Erlass des BMF-Schreibens vom 14.Januar 2003 berücksichtigt wurde - in voller Höhe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1997 bis 2001 erklärungsgemäß (für das Streitjahr 1999 mit Bescheid vom 25. September 2000).
Mit einem auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ergangenen Änderungsbescheid vom 15. März 2004 änderte der Beklagte nach Erlass eines BMF-Schreibens vom 14. Januar 2003 den Einkommensteuerbescheid 1999 dahingehend, dass bei den Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich noch eine "AfA-Milchquote" in Höhe von 4.701,00 DM berücksichtigt wurde. Zur Begründung gab er an, dass durch die Berücksichtigung des Buchwerts bei der Entnahme der Milchquote ein verringertes AfA-Volumen entstanden sei, so dass die AfA nur noch 4.701,00 DM betrage. Die Einkommensteuerbescheide 1998 sowie 2000 und 2001 hätten wegen eingetretener Festsetzungsverjährung bzw. mangels Änderungsmöglichkeit nach eingetretener Bestandskraft nicht mehr geändert werden können. Bei dem geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, bei dem nunmehr auch bei der Aufgabegewinnermittlung der vom Grund und Boden abgespaltene Buchwert Berücksichtigung fand, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 0,00 DM fest. Im Erstbescheid für den Veranlagungszeitraum 2002 vom 23. März 2004 berücksichtigte der Beklagte die von der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachte "AfA-Milchquote" nicht. Zur Begründung führte er aus, dass ab dem Veranlagungsjahr 2002 keine AfA für die Milchquote mehr gewährt werden könne, da das AfA-Volumen bereits durch die AfA der Vorjahre aufgezehrt sei.
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. März 2004 legte die Klägerin am 19. März 2004 Einspruch ein. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23. März 2004 legte sie am 24. März 2004 Einspruch ein. Zur Begründung machte sie jeweils geltend, die von dem Finanzamt jeweils zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage für die AfA sei nicht zutreffend. Nach ...