Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft mbH zum 31. Dezember 2000
Leitsatz (redaktionell)
Der Teilwert einer als Finanzanlage gehaltenen 100%igen GmbH-Beteiligung ist nicht schon deshalb voraussichtlich dauerhaft gemindert, wenn die Tochtergesellschaft eine Teilwertzuschreibung auf ihre Fremdwährungsverbindlichkeiten vornimmt und diese zur bilanziellen Überschuldung der Tochter führt.
Bei einer Restlaufzeit der Fremdwährungsverbindlichkeiten von etwa 10 und mehr Jahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen im Zeitverlauf in etwa ausgleichen (Anschluss an BFH, Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778). Eine anderweitige Bewertungsentscheidung der Tochtergesellschaft mbH ist für die Ermittlung des Teilwertes der Tochter durch die Muttergesellschaft nicht maßgeblich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine sonstigen gewichtigen Umstände vorliegen, die auf ein dauerhaftes Absinken des inneren Wertes der Tochtergesellschaft hindeuten.
Die nach dem Urteil des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10, BFH/NV 2012, 306 für die Bewertung börsennotierter Aktien des Anlagevermögens geltenden Grundsätze können nicht auf die Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten übertragen werden. Insbesondere rechtfertigt eine Devisenkurserhöhung von mehr als 5% nicht ohne Weiteres die sofortige Teilwertzuschreibung auf die Fremdwährungsverbindlichkeit und eine entsprechende Folgeanpassung der Bewertung der Tochter auf der Ebene ihrer Muttergesellschaft.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziff. III Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung auf eine 100%ige Tochtergesellschaft mbH zum 31. Dezember 2000.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X Immobilien AG (nachfolgend X-AG). Die X-AG war Alleingesellschafterin der X Immobilien GmbH (nachfolgend X-GmbH). Ihre Tochter X-GmbH verfügte in den Jahren bis 1999 über ein Stammkapital von 51.000 DM und eine eingezahlte Kapitalrücklage in Höhe von 1.000.000 DM. Die X-AG verbuchte die Anteile an der Tochtergesellschaft im Jahresabschluss 1999 als Zugang zu den Finanzanlagen („Anteile an verbundenen Unternehmen“) zu Anschaffungskosten in Höhe von 1.056.000 DM. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 nahm sie eine Teilwertabschreibung auf 1 DM vor. Die Teilwertabschreibung erfolgte aufgrund bei der X-GmbH verbuchter Verluste aus Fremdwährungsdarlehen, welche zur bilanziellen Überschuldung der Tochtergesellschaft führten.
Im Jahre 1999 erwarb die X-GmbH in der Bundesrepublik Deutschland belegene Gewerbeimmobilien, welche sie über Fremdwährungsdarlehen finanzierte. Die Darlehen waren in den Jahren 2019 und 2024 in Schweizer Franken (CHF) zu tilgen. Auf den näheren Inhalt der Verträge wird verwiesen. Nach Darlehensaufnahme wertete der CHF im Verhältnis zur DM und zur entsprechenden Euro-Parität auf. Im Jahre 2000 ergab sich eine weitere Aufwertung des CHF. Zum Jahresschluss 1999 (30. Dezember 1999) betrug der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) 1 Euro = 1,6051 CHF. Zum Jahresschluss 2000 (29. Dezember 2000) belief er sich auf 1 Euro = 1,5232 CHF. Hieraus errechnet sich für das Jahr 2000 eine Aufwertung des CHF um ca. 5,4 %. Wegen der Einzelheiten der Kursentwicklung wird auf die im Internet abrufbare Statistik der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) verwiesen.
Die X-GmbH wies zum 31. Dezember 1999 einen Verlustvortrag in Höhe von 2.753,65 DM sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 611.767,48 DM aus. Nach der zum 31. Dezember 2000 vorgenommenen Höherbewertung der CHF-Darlehensverbindlichkeiten entstand ein Verlust von 3.163.035,18 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2.726.556,31 DM.
Mit Rücksicht auf die bilanzielle Überschuldung der X-GmbH schrieb die X-AG den Wertansatz der Tochter auf 1 DM = 0,51 Euro ab. Den niedrigeren Teilwert behielt sie an den beiden folgenden Bilanzstichtagen bei. Eine Wertaufholung auf den Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten erfolgte erst in der Bilanz zum 31. Dezember 2003.
Im Zuge einer Betriebsprüfung betreffend die steuerlichen Verhältnisse der X-AG in den Jahren 1998 bis 2001 gelangte der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Teilwertabschreibung steuerlich nicht anzuerkennen sei. Im Prüfungsbericht vom 2. April 2004 ist hierzu unter Tz. 2 Anlage 1 u.a. ausgeführt:
„Die Entwicklung des Schweizer Franken ist als übliche Wechselkursschwankung anzusehen. Somit sind die Kursverluste bei der X Immobilien GmbH steuerlich nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Beteiligungsansatz ohne Berücksichtigung einer TW-AfA bei der Muttergesellschaft X Immobilien AG zum 31.12.00 unverändert mit 1.056.000 DM anzusetzen ist“.
Am 3. Mai 2004 erließ der Beklagte - das Finanzamt (FA) - einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabeno...