Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage: Überlassung an Angehörige im Rahmen einer Vereinbarung eines Altenteils, Vorbehaltsnießbrauch, Auswechselung des Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Eigenheimzulage kann nicht gewährt werden, wenn das in einem Hofübergabevertrag im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu Gunsten der Eltern eingeräumte Altenteil u.a. darin besteht, dass der Hofübernehmer seinen Eltern freie Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers in einem noch zu erstellenden Altenteilerhaus gewähren muss und dass bis zur Fertigstellung dieses Hauses das Wohnungsrecht an einer vorhandenen Wohnung auf dem Hof besteht.

2. Ein Überlassen der Wohnung i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG erfordert, dass der Eigentümer in Ausübung seiner aus dem Eigentum abgeleiteten Herrschaftsmacht einem Dritten Besitz an einer Wohnung einräumt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objekts ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht vorbehält. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das mit dem Vorbehaltsnießbrauch belastete Grundstück einvernehmlich ausgewechselt wird.

3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 77/00).

4. Das Verfahren wurde nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 25.07.2000 Az. IX B 77/00, nicht dokumentiert).

 

Normenkette

EigZulG § 4 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl.) begehrt mit seiner Klage die Gewährung einer Eigenheimzulage für das von ihm erstellte, seinen Eltern überlassene Altenteilerhaus.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kl. ist verheiratet und hat zwei 199x und 199x geborene und zu seinem Haushalt gehörende Kinder. Er ist selbständiger Landwirt. Mit notariellem Vertrag vom ... 1997 übertrug sein Vater ihm die im Grundbuch von A eingetragenen landwirtschaftlichen Höfe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen. Die Übergabe erfolgte zum 30. April 1997. Nach § 5 des Hofüberlassungsvertrages verpflichtete sich der Kl., seinen Eltern als Gesamtgläubiger das nachstehende Altenteil frei und unentgeltlich zu gewähren: "...

a) Gewährung von freier Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers gemäß § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in dem nach vorliegenden Plänen noch zu erstellenden Altenteilerhaus in A. Bis dahin Wohnungsrecht in der jetzigen Wohnung in A, bestehend aus vier Zimmern, Küche, Bad, Flur im Erdgeschoss. b) Das Wohnungsrecht erstreckt sich auf das gesamte Grundstück und den Hausgarten. ..." (s. im Einzelnen Hofüberlassungsvertrag, abgeheftet in der Eigenheimzulage-Akte). Der Vertrag wurde wie vereinbart durchgeführt. Die Eltern des Kl. erhielten zunächst ein Wohnrecht an der Wohnung, in der sie zum Zeitpunkt der Hofüberlassung wohnten. Der Kl. begann mit dem Bau des Altenteilerhauses im Mai 1997. Am 15. November 1997 zogen die Eltern des Kl. vereinbarungsgemäß in das Haus ein. Die Herstellungskosten beziffert der Kl. mit 152.332 DM.

Der Kl. beantragte am 03. Dezember 1997 beim beklagten Finanzamt (FA) die Eigenheimzulage (EigZul) für das von ihm erstellte Altenteilerhaus ab 1997 gemäß § 4 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in Höhe von insgesamt 8.000 DM (Fördergrundbetrag 5.000 DM, Kinderzulage für zwei Kinder 3.000 DM).

Der Antrag wurde nach Rücksprache mit dem Kl. abgelehnt. Nach Ansicht des FA liegt auf Grund des an die Eltern in § 5 des Überlassungsvertrages eingeräumten Wohnrechts keine unentgeltliche Überlassung i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG vor (s. im Einzelnen Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage vom 17. April 1998). Dagegen erhob der Kl. Einspruch und legte unter Hinweis auf die Ausführungen im Schreiben vom 02. Februar 1998 dar, dass der Hofüberlasser die Wohnung nicht auf Grund eines vorbehaltenen Wohnrechts nutze, vielmehr sei das Wohnrecht vom Kl. zugewendet worden. Die Wohnungsnutzung durch einen Angehörigen auf Grund eines obligatorischen oder dinglichen Zuwendungs- und Vermächtniswohnrechts stelle eine nach § 4 Satz 2 EigZulG begünstigte Überlassung dar.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FA führte u.a. aus: Die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 EigZulG lägen nicht vor, weil die Nutzungsberechtigten ihr Wohnrecht auf Grund eigenen Rechts ausübten. Eine Überlassung i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG setze voraus, dass der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableite. Dies sei der Fall, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl.) als bürgerlichrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer dem Angehörigen die Nutzung der für diesen fremden Wohnung durch Einräumung eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts ermögliche. Der frühere Eigentümer habe sich anlässlich der Übertragung des Grundstücks ein Nutzungsrecht vorbehalten. In diesem Falle könne der neue Eigentümer dem Nutzungsberechtigten kein Recht verschaffen, das dieser sich bei der Übertragung vorbehalten habe. Dabei sei es unerheblich, dass die Sache, auf die sich das Nutzungsrecht beziehe, in ihrem Zus...

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