rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückumzugskosten nach Begründung einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für einen Umzug von der Zweitwohnung am Arbeitsort in die Familienwohnung sind keine Werbungskosten, wenn der Rückumzug nach Ablauf von 2 Jahren nach Begründung der doppelten Haushaltsführung erfolgt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Umzugskosten als Werbungskosten (WK) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 2000 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Am 01. Oktober 1997 begründete er eine doppelte Haushaltsführung durch eine Arbeitsaufnahme in Niedersachsen; zusammen mit seiner Ehefrau behielt er seinen Familienwohnsitz in Schleswig-Holstein bei. Im Sommer 2000 wechselte der Kl. den Arbeitgeber; sein neuer Arbeitsplatz befindet sich seit dem 01. August 2000 in Hamburg. Der Kl. löste seinen zweiten Hausstand in Niedersachsen auf und kehrte an seinen Familienwohnsitz zurück.
In seiner Einkommensteuer (ESt-)Erklärung für 2000 machte der Kl. u. a. folgende Aufwendungen geltend:
rungsauslagen:
Umzugskostenpauschale |
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4.716,00 DM |
Beförderungsauslagen: |
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Umzugskartons |
31,43 DM |
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Bewirtungskosten |
260,00 |
291,43 |
Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 28. Mai 2001 die ESt für 2000 fest und ließ die geltend gemachten Beförderungsauslagenö in Höhe von 291,43 DM zum Abzug zu; die beantragte Umzugskostenpauschale in Höhe von 4.176 DM wurde jedoch nicht als WK berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kl. am 18. Juni 2001 Einspruch ein.
Aus hier nicht interessierenden Gründen wurde der Bescheid vom 28. Mai 2001 durch Bescheid vom 12. November 2001 geändert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2002 wurde unter Änderung des ESt-Bescheides vom 12. November 2001 die ESt auf ... DM neu festgesetzt und der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 43 Abs. 10 sei eine Pauschalierung der Umzugskosten anlässlich einer Begründung, Beendigung oder eines Wechsels einer doppelten Haushaltsführung nicht möglich; die Umzugskosten müssten vielmehr nachgewiesen werden. Unabhängig davon seien die tatsächlichen Aufwendungen bei einem Rückumzug in die Familienwohnung nach Ablauf der 2-Jahresfrist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht mehr abzugsfähig.
Daraufhin hat der Kl. am 25. Juni 2002 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren und macht im Wesentlichen geltend: Er habe in Niedersachsen eine Zweitwohnung unterhalten. Aufgrund des Arbeitgeberwechsels im Jahre 2000 sei ein beruflich bedingter Umzug mit Aufgabe der Zweitwohnung notwendig geworden. Hierbei könne es keine Bedeutung haben, ob der Umzug in eine andere Stadt oder - wie hier - zurück an den Erstwohnsitz erfolge.
Der Kl. beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 12. November 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2002 zu ändern und die ESt 2000 unter Berücksichtigung der beantragten Umzugskosten neu festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Das beklagte FA hat zu Recht die geltend gemachten WK nicht berücksichtigt.
WK sind alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die durch den Beruf veranlasst sind (§9Abs. 1 EStG). Die berufliche Veranlassung der Aufwendungen ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufs gemacht werden (Bundesfinanzhof - BFH - in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 780; 1989, 16; 1990, 975). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen (Stpfl.) darstellen. Diese sog. gemischtenö Aufwendungen sind nach § 12 Nr. 1 S.2 EStG nicht abziehbar.
Umzugskosten sind grundsätzlich Kosten der allgemeinen Lebensführung, weil das Bewohnen einer Wohnung in der Regel dem privaten Lebensbereich zuzurechnen ist. Aufwendungen wegen Umzugs in eine neue Wohnung sind daher nur dann als WK im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG anzuerkennen, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Stpfl. als Arbeitnehmer den entscheidenden Grund für den Umzug darstellt, Umstände der allgemeinen Lebensführung also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. BFH-Urteile vom 06. November 1986 - BFHE 148, 164 - und vom 21. Juli 1989 - BFHE 158, 26 ff; Urteil vom 22. November 1992 in BStBl II 1992, 495). Im Falle einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die Aufgabe der Zweitwohnung und den Umzug in die Familienwohnung ebenso beruflich veranlasst wie die Aufwendungen für den vorangegangenen Bezug der Zweitwohnung am Arbeitsort (BFH, Urteil vom 29. April 1992 - BStBl II 1992, 667). Dieser Grundsatz kann jedoch nach Auffassung des Senat...