rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Werbungskosten bei Vermietung bzw. teilweiser Selbstnutzung einer Ferienwohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Steht eine Ferienwohnung objektiv für eine persönliche Nutzung durch den Eigentümer zur Verfügung, so begründet dies die tatsächliche Vermutung für eine Verwendung / Vorhaltung (auch) für Zwecke der privaten Lebensführung.
- Wird eine Ferienwohnung teilweise vermietet und teilweise selbst genutzt und liegen daher gemischte Aufwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG vor, so sind die nicht ausschließlich durch die Vermietung veranlassten Aufwendungen nicht nach der Anzahl der tatsächlichen Nutzungstage oder der Anzahl der durchschnittlichen Vermietungstage am Belegenheitsort der Wohnung aufzuteilen.
Normenkette
EStG §§ 21, 12 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang Aufwendungen für eine Ferienwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Leerstandszeiten der Vermietung oder der Eigennutzung zuzurechnen sind.
Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung, die am 1. Oktober 1987 bezugsfertig wurde. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. Dezember 1988 schloss der Kläger mit der Firma ... GmbH (S) einen Appartement-Vermittlungsvertrag für die Zeit ab 1. Januar 1989. In dem Vertrag heißt es unter Ziffer 7:
Eigenbelegungen durch den Eigentümer sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Getätigte Fremdvermietungen durch S gehen in jedem Falle vor. Erfolgt eine Eigenbelegung oder Selbstnutzung während der Hauptsaison, so ist an S für entgangene Provision ein Betrag in Höhe von DM 25,-- pro Übernachtung zu erstatten, ohne dass S den tatsächlichen Provisionsausfall nachweisen muß.
Nach Angaben des Klägers bestand für die Zeit ab 1. Oktober 1987 mit der Firma S ein mündlich abgeschlossener Vermittlungsvertrag gleichen Inhalts.
Die Wohnung wurde nach den Angaben des Klägers in den Jahren 1987 bis 1992 wie folgt genutzt:
Veranlagungs- zeitraum |
Vermietung |
Selbstnutzung (bzw. private Nutzung durch Dritte) |
Leerstand rechnerisch |
1987 |
16 Tage |
0 Tage |
76 Tage |
1988 |
185 Tage |
28 Tage |
153 Tage |
1989 |
216 Tage |
29 Tage |
120 Tage |
1990 |
181 Tage |
39 Tage |
145 Tage |
1991 |
205 Tage |
14 Tage |
146 Tage |
1992 |
186 Tage |
0 Tage |
180 Tage |
Der Kläger ermittelte die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung, indem er sämtliche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigte und für die Tage der Selbstnutzung einen Mietwert in Ansatz brachte. Mit Bescheid vom 29. Mai 1989 sowie Änderungsbescheid vom 24. Juli 1989 setzte das beklagte Finanzamt (FA) für 1987 die Einkommensteuer (ESt) unter Berücksichtigung der erklärten Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung fest, der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 forderte das FA ergänzende Unterlagen über die Nutzung der Ferienwohnung an und kündigte nach Vorlage der Vermittlungsvereinbarung vom 13. Dezember 1988 mit Schreiben vom 14. Juli 1992 an, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung abweichend von der bisherigen Handhabung zu ermitteln seien: Die Leerstandszeiten seien der Eigennutzung zuzurechnen, die nicht ausschließlich durch die Vermietung veranlassten Aufwendungen seien nur anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen:
Das FA erließ folgende Bescheide:
Veranlagungs- zeitraum |
Bescheid vom |
geändert gemäß |
Einkünfte aus Vermietung der Ferienwohnung |
1987 |
27.11.1992 |
§ 164 Abs. 2 AO |
- 1.023,00 DM |
|
|
|
|
1990 |
29.10.1992 |
- |
6.147,00 DM |
1991 |
13.09.1993 |
- |
6.407,00 DM |
Mit ihren hiergegen erhobenen Einsprüchen machten die Kläger geltend, dass die Leerstandszeiten nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietung zuzurechnen seien. Für 1987 scheide eine Änderung bereits gemäß § 176 AO aus.
Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA den Bescheid für 1990 aus hier nicht streitigen Gründen. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 1997 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch den Vermittlungsvertrag seine Verfügungsbefugnis über die Wohnung nicht aus der Hand gegeben. Zwar seien nach Ziffer 7 Satz 1 der Vereinbarung Eigenbelegungen durch den Eigentümer grundsätzlich nicht vorgesehen, tatsächlich habe der Kläger die Wohnung jedoch in erheblichem Umfang selbst genutzt. Dies lasse den Schluss zu, dass der Kläger faktisch in der Lage gewesen sei, jederzeit - wenn auch in Absprache mit dem Vermittler - über seine Wohnung zu verfügen.
Am 29. Juli 1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass die Wohnung während der Leerstandszeiten ausschließlich zu Vermietungszwekken bereitgehalten worden sei. Die Vermietung und Verwaltung der Wohnung sei bereits 1987 der Firma S übertragen worden. Diese Firma habe selbständig und ohne weitere Rücksprache die einzelnen Vermietungen getätigt, eine Abstimmung mit dem Kläger über die einzelnen Vermietungen habe nicht stattgefunden....